Norm
ORF-G §13 Abs7Leitsatz
Kein Verstoß gegen § 13 Abs. 7 ORF-G:Kein Verstoß gegen Paragraph 13, Absatz 7, ORF-G:
Für die Sendung lässt sich zunächst schon die Qualifikation als Veranstaltungshinweis in Frage stellen. Zwar lässt sich aus dem Umstand, dass Karten für das betreffende Stück verlost werden, darauf schließen, dass aktuell das Stück in der Josefstadt aufgeführt wird, in dem Beitrag sind aber sonst keinerlei Informationen enthalten. Es fehlt jegliche qualitativ-wertende „Kommunikation“, um die Zuseher spezifisch über den Besuch der Veranstaltung zu informieren oder sie zum Besuch anzuregen. Es wird auch kein Veranstaltungstermin genannt. Allein der Hinweis „ (…) gewinnen Sie Karten für die Josefstadt“ ist nicht geeignet, eine werbliche Gestaltung des Beitrags im Sinne einer spezifischen Eignung zur Absatzförderung anzunehmen.
Die Sendung „Wiener Winzertour“ ist als redaktionelle Berichterstattung zu beurteilen, weil diese frei von werblichen bzw. qualitativ-wertenden Aussagen betreffend die Weinregion Strebersdorf ist. auch in der generalisierenden „önologischen“ Aussage des Weinjournalisten ist keine spezifische Anpreisung zusehen. Die „Wiener Winzertour“ wird nicht weiter beschrieben, sondern lediglich als „Abholungsort“ für das zu gewinnende Paket genannt. Auch enthalten die Bilder keine zusätzlichen werblichen Aussagen. Es ist nicht zu erkennen, dass die Darstellung aufgrund besonderer Gestaltungselemente geeignet wäre, das bislang uninformierte oder unentschlossene Publikum für den Erwerb dieses Produkts zu gewinnen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2010