RS Bks 2010/9/2 611.009/0016-BKS/2010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2010
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Norm

ORF-G §13 Abs7
ORF-G §36 Abs1
  1. ORF-G § 13 heute
  2. ORF-G § 13 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 13 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 13 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 13 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. ORF-G § 36 heute
  2. ORF-G § 36 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  6. ORF-G § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  7. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  8. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  9. ORF-G § 36 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  10. ORF-G § 36 gültig von 30.12.2000 bis 31.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. ORF-G § 36 gültig von 01.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999

Leitsatz

Kein Verstoß gegen § 13 Abs. 7 ORF-G:Kein Verstoß gegen Paragraph 13, Absatz 7, ORF-G:

Für die Sendung lässt sich zunächst schon die Qualifikation als Veranstaltungshinweis in Frage stellen. Zwar lässt sich aus dem Umstand, dass Karten für das betreffende Stück verlost werden, darauf schließen, dass aktuell das Stück in der Josefstadt aufgeführt wird, in dem Beitrag sind aber sonst keinerlei Informationen enthalten. Es fehlt jegliche qualitativ-wertende „Kommunikation“, um die Zuseher spezifisch über den Besuch der Veranstaltung zu informieren oder sie zum Besuch anzuregen. Es wird auch kein Veranstaltungstermin genannt. Allein der Hinweis „ (…) gewinnen Sie Karten für die Josefstadt“ ist nicht geeignet, eine werbliche Gestaltung des Beitrags im Sinne einer spezifischen Eignung zur Absatzförderung anzunehmen.

Die Sendung „Wiener Winzertour“ ist als redaktionelle Berichterstattung zu beurteilen, weil diese frei von werblichen bzw. qualitativ-wertenden Aussagen betreffend die Weinregion Strebersdorf ist. auch in der generalisierenden „önologischen“ Aussage des Weinjournalisten ist keine spezifische Anpreisung zusehen. Die „Wiener Winzertour“ wird nicht weiter beschrieben, sondern lediglich als „Abholungsort“ für das zu gewinnende Paket genannt. Auch enthalten die Bilder keine zusätzlichen werblichen Aussagen. Es ist nicht zu erkennen, dass die Darstellung aufgrund besonderer Gestaltungselemente geeignet wäre, das bislang uninformierte oder unentschlossene Publikum für den Erwerb dieses Produkts zu gewinnen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2010
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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