Norm
PrR-G §19 Abs5Leitsatz
Im Lichte der Ausführungen des VwGH, wonach sich im Hinweis „wird Ihnen präsentiert von L. – sparen Sie jetzt im Kombipaket“ für den durchschnittlich interessierten und informierten Zuhörer gerade kein verkaufsfördernder Hinweis auf ein konkretes Erzeugnis oder eine konkrete Dienstleistung im Sinne des § 19 Abs. 5 lit. b Z 3 PrR-G finde, war die entsprechende Feststellung des erstinstanzlichen Bescheids in Spruchpunkt 1b sowie die bezughabende Verpflichtung zur Veröffentlichung der Entscheidung in Spruchpunkt 2. aufzuheben.Im Lichte der Ausführungen des VwGH, wonach sich im Hinweis „wird Ihnen präsentiert von L. – sparen Sie jetzt im Kombipaket“ für den durchschnittlich interessierten und informierten Zuhörer gerade kein verkaufsfördernder Hinweis auf ein konkretes Erzeugnis oder eine konkrete Dienstleistung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 5, Litera b, Ziffer 3, PrR-G finde, war die entsprechende Feststellung des erstinstanzlichen Bescheids in Spruchpunkt 1b sowie die bezughabende Verpflichtung zur Veröffentlichung der Entscheidung in Spruchpunkt 2. aufzuheben.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2010