RS Bks 2010/9/2 611.001/0010-BKS/2010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2010
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Norm

PrR-G §19 Abs5
PrR-G §24
PrR-G §25
PrR-G §25 Abs3
PrR-G §26 Abs2
  1. PrR-G § 19 heute
  2. PrR-G § 19 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. PrR-G § 19 gültig von 01.08.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  4. PrR-G § 19 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  5. PrR-G § 19 gültig von 01.03.2009 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2009
  6. PrR-G § 19 gültig von 01.01.2005 bis 28.02.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2004
  7. PrR-G § 19 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2004

Leitsatz

Im Lichte der Ausführungen des VwGH, wonach sich im Hinweis „wird Ihnen präsentiert von L. – sparen Sie jetzt im Kombipaket“ für den durchschnittlich interessierten und informierten Zuhörer gerade kein verkaufsfördernder Hinweis auf ein konkretes Erzeugnis oder eine konkrete Dienstleistung im Sinne des § 19 Abs. 5 lit. b Z 3 PrR-G finde, war die entsprechende Feststellung des erstinstanzlichen Bescheids in Spruchpunkt 1b sowie die bezughabende Verpflichtung zur Veröffentlichung der Entscheidung in Spruchpunkt 2. aufzuheben.Im Lichte der Ausführungen des VwGH, wonach sich im Hinweis „wird Ihnen präsentiert von L. – sparen Sie jetzt im Kombipaket“ für den durchschnittlich interessierten und informierten Zuhörer gerade kein verkaufsfördernder Hinweis auf ein konkretes Erzeugnis oder eine konkrete Dienstleistung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 5, Litera b, Ziffer 3, PrR-G finde, war die entsprechende Feststellung des erstinstanzlichen Bescheids in Spruchpunkt 1b sowie die bezughabende Verpflichtung zur Veröffentlichung der Entscheidung in Spruchpunkt 2. aufzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2010
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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