Norm
ORF-G §10 Abs1Leitsatz
BKS kann nicht erkennen, dass der ORF durch die Einblendung eines Kontoauszugs mit der Wortfolge „E. Payment Eucom“ gegen § 10 ORF-G verstoßen hat. Die jeweilige Beitragsgestaltung hat nicht suggeriert, dass die Einblendung belege, dass seitens der BF auch noch zu einem Zeitpunkt vom Konto eines Mitglieds der Familie W. abgebucht wurde, als dieses sich bereits gegen Abbuchungen durch die BF ausgesprochen hatte. Es ist nicht zu erkennen, dass im Gesamtzusammenhang mit den inkriminierten Beiträgen der E. Payment GmbH der Vorwurf gemacht wurde, auch noch zu einem Zeitpunkt vom Konto eines Mitglieds der Familie W. Abbuchungen vorgenommen zu haben.BKS kann nicht erkennen, dass der ORF durch die Einblendung eines Kontoauszugs mit der Wortfolge „E. Payment Eucom“ gegen Paragraph 10, ORF-G verstoßen hat. Die jeweilige Beitragsgestaltung hat nicht suggeriert, dass die Einblendung belege, dass seitens der BF auch noch zu einem Zeitpunkt vom Konto eines Mitglieds der Familie W. abgebucht wurde, als dieses sich bereits gegen Abbuchungen durch die BF ausgesprochen hatte. Es ist nicht zu erkennen, dass im Gesamtzusammenhang mit den inkriminierten Beiträgen der E. Payment GmbH der Vorwurf gemacht wurde, auch noch zu einem Zeitpunkt vom Konto eines Mitglieds der Familie W. Abbuchungen vorgenommen zu haben.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010