Norm
ORF-G §4 Abs5Leitsatz
Der ORF hat durch die Gestaltung der Sendung Thema Spezial „Missbrauch –
Die Abgründe der Sexualität“ am 19.4.2010 den unzutreffenden Eindruck hervorgerufen, dass bestimmte im Zusammenhang mit dem Titel der Sendung stehende Chatpassagen und ein „Webcam-Chat“ über die Internetplattform der Beschwerdeführerin […].at ausgetauscht worden sind. Damit wurde beim Durchschnittsbetrachter ein verzerrter Eindruck des behandelten Themas erzeugt und das Objektivitätsgebot verletzt.“ Bei der Beurteilung der Objektivität ist der Eindruck des Durchschnittskonsumenten im Gesamtkontext maßgebend, dabei ist vom Wissens- und Bildungsstand des Durchschnittsmenschen auszugehen. Es ist Aufgabe und Ziel des öffentlichrechtlichen Rundfunks, gesellschaftsrelevante „Problemzonen“ zu beleuchten und allfällige Missstände aufzuzeigen. Die Nennung eines Internetportals im Zusammenhang mit Pädophilie bzw. mit Online Grooming reicht aus, um die Gefahr der Herabsetzung dieses Internetportals in der öffentlichen Wahrnehmung zu begründen.
Die Darstellung bringt den beim durchschnittlichen Zuseher entstehenden Eindruck der Gefahr in Chatforen mit dem Internetportal der BF in Verbindung, zumal dieses als Einziges namentlich genannt wird. BKS verkennt nicht, dass eine qualitativ hochwertige, kritische Aufarbeitung des Themas Kinderpornographie im Medium Fernsehen notwendig ist und zu den Kernaufgaben des ORF gehört. Hinsichtlich der inkriminierten Passage erfolgte jedoch eine missverständliche Darstellung, die einen verzerrten Eindruck beim Zuseher hinterlässt.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010