RS Bks 2010/9/27 611.009/0009-BKS/2010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2010
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Norm

PrTV-G §34
PrTV-G §38

Leitsatz

1. Die A. hat zwar ein Trennungselement ausgestrahlt, dieses aber gleichermaßen „zu früh“ – nämlich bereits zwischen den Teleshoppingsendungen gesendet. Im Anschluss an die Teleshoppingsendung „Anrufen und Gewinnen“ bzw. vor Beginn des redaktionellen Programms wurde eine optische oder akustische Trennung aber unterlassen.

2. Was irreführend ist, ist in einer Zusammenschau mit vergleichbaren Rechtsvorschriften wie etwa § 2 UWG zu ermitteln. Das Verbot der irreführenden Geschäftspraktiken untersagt unwahre Angaben oder Angaben, die sonst zur Täuschung geeignet sind, um den Verbraucher in relevanter Weise zu beeinflussen. Ein angemessen unterrichteter und angemessen aufmerksamer und kritischer Zuseher wird aber schon den „Waldrapp“ nicht als allgemein bekannt und damit als ein „einfach“ zu erratendes Tier ansehen. Erst recht kann daher nicht angenommen werden, dass es sich bei den 10 Tieren der Lösung (Abessiner, Arravani, Sussex, Wyandotte, Molosser, Plattenschwanzgecko, Vlaampferd, Falabella, Genette und Garrano) um „einfach“ zu erratende handelt.2. Was irreführend ist, ist in einer Zusammenschau mit vergleichbaren Rechtsvorschriften wie etwa Paragraph 2, UWG zu ermitteln. Das Verbot der irreführenden Geschäftspraktiken untersagt unwahre Angaben oder Angaben, die sonst zur Täuschung geeignet sind, um den Verbraucher in relevanter Weise zu beeinflussen. Ein angemessen unterrichteter und angemessen aufmerksamer und kritischer Zuseher wird aber schon den „Waldrapp“ nicht als allgemein bekannt und damit als ein „einfach“ zu erratendes Tier ansehen. Erst recht kann daher nicht angenommen werden, dass es sich bei den 10 Tieren der Lösung (Abessiner, Arravani, Sussex, Wyandotte, Molosser, Plattenschwanzgecko, Vlaampferd, Falabella, Genette und Garrano) um „einfach“ zu erratende handelt.

Das Verhalten der Moderatorin ist dazu geeignet, den Zuseher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls möglicherweise nicht getroffen hätte. Dadurch, dass dem Zuseher suggeriert wird, die Lösung seien einfach zu erratende Tiere, wird er in Verbindung mit dem in Aussicht gestellten Gewinn dazu motiviert, anzurufen und damit die Mehrwertnummer in Anspruch zu nehmen.

3. Sowohl die Ausführungen als auch die Hinweise zum Streichholzspiel vermitteln den Eindruck, dass schon das Treffen der richtigen virtuellen Gewinnleitung ausreichend ist, um unmittelbar ins Studio durchgestellt zu werden. Hingegen kommt es tatsächlich zusätzlich auf den vom Redakteur bestimmten richtigen Zeitpunkt sowie in weiterer Folge auch darauf an, dass der aktuelle Anrufer durchgestellt und nicht ein registrierter Anrufer zurückgerufen wird. Die dem Zuseher erkennbare Darstellung hat ihn über seine Chancen, mit seinem Anruf durchgestellt zu werden, in die Irre geführt.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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