Norm
ORF-G §2 Abs4Leitsatz
Es können solche Beiträge unter dem Titel „Beitrag im Dienst der Allgemeinheit“ ausgestrahlt werden, mit denen Sachinformationen bereitgestellt werden, aus denen die Allgemeinheit oder auch nur eine anhand genereller Kriterien bestimmbare Personengruppe einen gewissen persönlichen Nutzen ziehen kann, indem auf ein gemeinnütziges Angebot hingewiesen wird oder Verhaltensweisen nahegelegt werden, deren Einhaltung der Allgemeinheit oder den beschriebenen Personengruppen in irgendeiner Weise mittelbar oder unmittelbar zum Vorteil gereichen soll. Der Begriff ist daher so auszulegen, dass damit nur solche Botschaften erfasst werden, mit denen ganz im Sinne des Begriffs in irgendeiner Weise der Allgemeinheit ein Dienst „erwiesen“ wird.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2010