Norm
ORF-G §1 Abs3Leitsatz
Der ORF hat am 16.05.2010 keine Vertreterin bzw. keinen Vertreter der F. zur Sendung "Im Zentrum" in ORF 2 eingeladen, obwohl solche Einladungen an alle anderen im Nationalrat vertretenen Parteien ergangen sind. Dadurch hat der ORF gegen das Objektivitätsgebot des ORF-Gesetzes verstoßen. Die Auswahl des Kreises der Teilnehmer/innen der Sendung lässt eine sachliche Begründung vermissen. Wenngleich sich aus der Spruchpraxis des BKS ergibt, dass der ORF nicht verpflichtet ist, jede Diskussion zu einem tagespolitisch aktuellen Thema als parteipolitische Diskussion zu führen, verpflichten das Objektivitätsgebot und der Grundsatz der Unparteilichkeit den ORF zu einer sachlichen Abgrenzung des Diskutant/inn/en-kreises im konkreten Einzelfall.
Die Rechtfertigung, wonach die Redaktion bei der Einladung lediglich nach thematisch-sachlichen Kriterien und ohne Blick auf deren Zurechenbarkeit zu im Nationalrat vertretenen Parteien vorgegangen sei, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, da die in der gegenständlichen Sendung ausgestrahlten Einblendungen zu den Diskussionsteilnehmer/inne/n Dr. F.V., Dr. U.P., Univ.-Prof. Dr. A.B. und J.B. jeweils Hinweise auf die jeweilige Parteizugehörigkeit bzw. -zurechenbarkeit enthielten. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, in dieser Situation eine einzige der im Nationalrat vertretenen Parteien, nämlich die Beschwerdeführerin, nicht zu dieser Diskussion einzuladen, ist im Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden Sendung nicht ersichtlich.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2010