Norm
ORF-G §14 Abs5Leitsatz
Die ausschließliche, eindeutig erkennbare ca 6 Sekunden in Anspruch nehmende Darstellung bestimmter Produkte ausschließlich eines bestimmten Unternehmens stellt einen "spezifischen verkaufsfördernden Hinweis" dar, der uninformierte und unentschlossene Zuschauer für den Erwerb gerade dieser Produkte der erwähnten Marke gewinnen soll.
Die „Aussage“ der Einblendung geht damit auch weit über die vom VwGH im Erkenntnis vom 10.12.2009, 2006/04/0058 nicht als spezifisch verkaufsfördernd qualifizierte Aussage "präsentiert von Xwest-Sparen Sie jetzt im Kombipaket" hinaus. Die explizite, ausschließliche und mehr als deutliche, sechs Sekunden dauernde Darstellung der Produkte eines bestimmten Erzeugers erfüllt das durch § 17 Abs. 2 Z 3 ORF-G "verpönte" Verhalten. Da der VwGH dem BKS die Prüfung im Lichte der Regelungen über Sponsoring aufgetragen hat, war nicht mehr weiter darauf einzugehen, dass die verfahrensgegenständliche Sequenz damit auch den Tatbestand der Werbung erfüllt.Die „Aussage“ der Einblendung geht damit auch weit über die vom VwGH im Erkenntnis vom 10.12.2009, 2006/04/0058 nicht als spezifisch verkaufsfördernd qualifizierte Aussage "präsentiert von Xwest-Sparen Sie jetzt im Kombipaket" hinaus. Die explizite, ausschließliche und mehr als deutliche, sechs Sekunden dauernde Darstellung der Produkte eines bestimmten Erzeugers erfüllt das durch Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, ORF-G "verpönte" Verhalten. Da der VwGH dem BKS die Prüfung im Lichte der Regelungen über Sponsoring aufgetragen hat, war nicht mehr weiter darauf einzugehen, dass die verfahrensgegenständliche Sequenz damit auch den Tatbestand der Werbung erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2010