Norm
PrR-G §10 Abs1Leitsatz
Es ist nicht ersichtlich wie sich die Förderung der lokalen Musikszene und Kulturszene im von der Berufungswerberin als Novum dargestellten Wortprogramm bei Fashion, Design, Wellness und Society niederschlagen könnte und damit ein das Programm der Berufungsgegnerin übersteigender Bezug zum Verbreitungsgebiet hergestellt würde.
Der BIS kann auch nicht erkennen, dass gerade im vorliegenden Fall das "Zusammengehörigkeitsgefühl der Bevölkerung" so stark wäre, dass "regionale Grenzen in den Hintergrund treten" und daher die vom Gesetz verlangte Bedachtnahme auf die Interessen des Versorgungsgebietes nicht erforderlich wäre. Ob Vöcklabruck – weil es "Raum für Handelsketten wie einen Media Markt biete" – als urbane Einkaufsmetropole anzusehen ist, spielt daher für die Frage des Lokalbezugs keine Rolle.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2011