Norm
ORF-G §4 Abs4Leitsatz
Eine bestimmte Art der Berichterstattung, wenn sie unmittelbar eine politische Partei betrifft, kann geeignet sein, deren Wahlaussichten zu beeinflussen. Die Partei wäre damit auch beschwerdelegitimiert, wenn die behauptete Rechtsverletzung von bestimmter Beschaffenheit ist, indem sie die betreffende politische Partei nämlich nach ihren Beschwerdebehauptungen - "unmittelbar", dh. (sie) selbst "schädigt". […] Erfordernis ist in der vorliegenden Konstellation nicht erfüllt. Ein Bundesministerium repräsentiert schon von Verfassung wegen keine bestimmte politische Partei, sondern ist zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung berufen […]. Von einer unmittelbaren Schädigung in diesem Sinn kann auch nicht die Rede sein, weil mögliche Wirkungen im Hinblick auf das Bild des Bundesministeriums für Finanzen oder dessen Leitungsorgan in der öffentlichen Wahrnehmung "bestenfalls" mittelbar möglicherweise negative Konsequenzen für die ÖVP zeitigen können. Insofern ist der vorliegende Sachverhalt auch nicht mit VfSlg. 11958/1989 vergleichbar […]. Andere Sichtweise würde die Frage aufwerfen, wie eine (auch kritische) Berichterstattung über zentrale Fragen wie etwa aktuell über die Ausgestaltung des Wehrsystems bewerkstelligt werden könnte, wenn durch die (freilich dem Objektivitätsgebot verpflichtete) Berichterstattung über ein Bundesministerium stets auch zumindest potentiell die den jeweiligen Bundesminister/die jeweilige Bundesministerin "stellende" politische Partei "unmittelbar" geschädigt sein könnte.Eine bestimmte Art der Berichterstattung, wenn sie unmittelbar eine politische Partei betrifft, kann geeignet sein, deren Wahlaussichten zu beeinflussen. Die Partei wäre damit auch beschwerdelegitimiert, wenn die behauptete Rechtsverletzung von bestimmter Beschaffenheit ist, indem sie die betreffende politische Partei nämlich nach ihren Beschwerdebehauptungen - "unmittelbar", dh. (sie) selbst "schädigt". […] Erfordernis ist in der vorliegenden Konstellation nicht erfüllt. Ein Bundesministerium repräsentiert schon von Verfassung wegen keine bestimmte politische Partei, sondern ist zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung berufen […]. Von einer unmittelbaren Schädigung in diesem Sinn kann auch nicht die Rede sein, weil mögliche Wirkungen im Hinblick auf das Bild des Bundesministeriums für Finanzen oder dessen Leitungsorgan in der öffentlichen Wahrnehmung "bestenfalls" mittelbar möglicherweise negative Konsequenzen für die ÖVP zeitigen können. Insofern ist der vorliegende Sachverhalt auch nicht mit VfSlg. 11958 aus 1989, vergleichbar […]. Andere Sichtweise würde die Frage aufwerfen, wie eine (auch kritische) Berichterstattung über zentrale Fragen wie etwa aktuell über die Ausgestaltung des Wehrsystems bewerkstelligt werden könnte, wenn durch die (freilich dem Objektivitätsgebot verpflichtete) Berichterstattung über ein Bundesministerium stets auch zumindest potentiell die den jeweiligen Bundesminister/die jeweilige Bundesministerin "stellende" politische Partei "unmittelbar" geschädigt sein könnte.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2011