Norm
PrR-G §5 Abs2Leitsatz
Zum Zeitpunkt der Antragstellung wurde kein Gesellschaftsvertrag vorgelegt. Die GmbH "in Gründung" ist daher mangels Erfüllung dieses Erfordernisses rechtlich nicht existent geworden und daher nicht parteifähig. Bescheide, die gegenüber nicht Parteifähigen erlassen wurden, gehen ins Leere und haben keine Rechtswirkungen. Kommt der Erledigung Bescheidcharakter nicht zu, ist die Berufung als unzlässig zurückzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2011