Norm
PrR-G §25Leitsatz
Zur Feststellung einer grundlegenden Änderung wegen Nicht-Ausstrahlung einer mittels Auflage aufgetragenen Talksendung: Zentraler Ansatzpunkt für die Beurteilung, inwieweit die „ersatzweise“ ausgestrahlte Sendung dem (ergänzten) Zulassungsbescheid entspricht, ist das eigene Antragsvorbringen; zumal es die Zielrichtung der Auflage war, die Zusage – weil sie im Vergleich zu den anderen Mitbewerbern "einzigartig" war – abzusichern, genügt es nicht eine in Form einer längeren Musikwunschsendung ausgestaltete Hörerbeteiligung als Ersatz für die fehlenden Stunden eines Talkshow-Formats anzusehen.
Beschwerden können sich nur auf maximal sechs Wochen zurückliegende Rechtsverletzungen beziehen. Wäre es Intention des Gesetzes, im Wege einer Beschwerde jede noch so weit zurückliegende Rechtsverletzung relevieren zu können, so wäre die Anordnung einer Beschwerdefrist überflüssig. Daran kann auch der Vergleich mit der Rechtslage nach dem ORF-G nichts ändern. […]
Eine Beschwerdeführung ist nur für bereits zurückliegende Rechtsverletzungen möglich; eine gesetzliche Frist wäre überflüssig, wenn diese sich auch auf zukünftig erst stattfindende Sachverhalte beziehen könnte.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2011