RS Bks 2011/1/26 611.119/0001-BKS/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2011
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Norm

PrR-G §25
PrR-G §28 Abs2
PrR-G §28a Abs1
  1. PrR-G § 28 heute
  2. PrR-G § 28 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. PrR-G § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  4. PrR-G § 28 gültig von 31.07.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. PrR-G § 28 gültig von 01.04.2001 bis 30.07.2004
  1. PrR-G § 28a heute
  2. PrR-G § 28a gültig ab 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004

Leitsatz

Zur Feststellung einer grundlegenden Änderung wegen Nicht-Ausstrahlung einer mittels Auflage aufgetragenen Talksendung: Zentraler Ansatzpunkt für die Beurteilung, inwieweit die „ersatzweise“ ausgestrahlte Sendung dem (ergänzten) Zulassungsbescheid entspricht, ist das eigene Antragsvorbringen; zumal es die Zielrichtung der Auflage war, die Zusage – weil sie im Vergleich zu den anderen Mitbewerbern "einzigartig" war – abzusichern, genügt es nicht eine in Form einer längeren Musikwunschsendung ausgestaltete Hörerbeteiligung als Ersatz für die fehlenden Stunden eines Talkshow-Formats anzusehen.

Beschwerden können sich nur auf maximal sechs Wochen zurückliegende Rechtsverletzungen beziehen. Wäre es Intention des Gesetzes, im Wege einer Beschwerde jede noch so weit zurückliegende Rechtsverletzung relevieren zu können, so wäre die Anordnung einer Beschwerdefrist überflüssig. Daran kann auch der Vergleich mit der Rechtslage nach dem ORF-G nichts ändern. […]

Eine Beschwerdeführung ist nur für bereits zurückliegende Rechtsverletzungen möglich; eine gesetzliche Frist wäre überflüssig, wenn diese sich auch auf zukünftig erst stattfindende Sachverhalte beziehen könnte.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2011
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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