RS Bks 2011/4/27 611.991/0002-BKS/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2011
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Norm

ORF-G §4 Abs5
ORF-G §10 Abs5
  1. ORF-G § 4 heute
  2. ORF-G § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 4 gültig von 09.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 4 gültig von 24.12.2020 bis 08.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 4 gültig von 01.10.2010 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. ORF-G § 4 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  7. ORF-G § 4 gültig von 06.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  8. ORF-G § 4 gültig von 29.09.1984 bis 05.01.1999
  1. ORF-G § 10 heute
  2. ORF-G § 10 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 10 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 10 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 10 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001

Leitsatz

Der ORF stellt eine Reihe „staatlicher“ Zuwendungen unterschiedlicher Art, die Familien aus verschiedenen sozialen Schichten erhalten, einander gegenüber. Entgegen den Ausführungen in der Berufung, wonach im Kern der Berichterstattung ein Gesamtvergleich der Einkommen und Förderungen der Familie G., Betreiber einer biologischen Landwirtschaft, und Frau P., alleinerziehende Mutter und Beschäftigte in der Küche des AKH Wien, stehe, werden gerade keine Einkommen mit einander verglichen, sondern „staatliche“ Zuwendungen. Nichts anderes „verspricht“ auch der Titel des gegenständlichen Beitrags: „Wohin der Staat sein Geld verteilt“. Zudem kann aus der verwendeten Begrifflichkeit abgeleitet werden, dass der Beitrag keine bloße Gegenüberstellung spezifischer staatlicher Leistungen bzw. eine Einschränkung auf einzelne Leistungen (wie zB Sozialleistungen) intendiert. Vielmehr werden unter dem generellen Überbegriff „staatliche Zuwendungen“ die berufsbezogenen und allgemeinen Zuwendungen zusammengefasst. Ein bloß pauschaler undifferenzierter Vergleich staatlicher Leistungen, der vom Zuseher vertiefende Kenntnisse auf diesem Gebiet erfordern würde, kann hingegen nicht erblickt werden. Es mag zutreffen, dass der in der Reportage angestellte Vergleich nicht in jeder Hinsicht passend ist, was aber nicht ausreicht, um im Lichte des Gesamtzusammenhangs des verfahrensgegenständlichen Beitrags von einer derart hervorstechenden Wirkung und einem „unweigerlich“ entstehenden verzerrten Eindruck sowie folglich von einer Verletzung des Objektivitätsgebots auszugehen. Selbst unter der genannten Einschränkung im Hinblick auf die Geeignetheit des angestellten Vergleichs kann der BKS nicht erkennen, dass durch die Ausgestaltung des Beitrags „eine ganze Berufsgruppe diskreditiert“ würde.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2011
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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