Norm
PrR-G §28a Abs1Leitsatz
Zur Feststellung einer grundlegenden Änderung des Programmcharakters wegen des durch die Übernahme eines anderen Programms sowie durch das weitgehende Senden eines Network-Programms bedingten Mangels an Eigengestaltung und an ausreichendem Lokalbezug zum Versorgungsgebiet:
Vergleicht man die Vorgaben des Zulassungsbescheides mit dem von der Berufungswerberin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum tatsächlich gesendeten Programm, so zeigt sich, dass anstelle des „versprochenen“, bei weitem überwiegenden Anteils an Eigengestaltung – insbesondere sollten nur einzelne Programmelemente wie die Nachrichten bzw. einzelne Sendungen vom Wiener Programm übernommen werden – tatsächlich nur ein Bruchteil des Gesamtprogramms (nämlich rund 4%) von der Berufungswerberin eigenständig und vor Ort in Salzburg produziert wurde (dies stellt eine Differenz von mehr als 80% im Verhältnis zu den Festlegungen des Zulassungsbescheides dar).
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2011