RS Bks 2011/5/31 611.096/0003-BKS/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2011
beobachten
merken

Norm

PrR-G §28a Abs1
  1. PrR-G § 28a heute
  2. PrR-G § 28a gültig ab 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004

Leitsatz

Zur Feststellung einer grundlegenden Änderung des Programmcharakters wegen des durch die Übernahme eines anderen Programms sowie durch das weitgehende Senden eines Network-Programms bedingten Mangels an Eigengestaltung und an ausreichendem Lokalbezug zum Versorgungsgebiet:

Vergleicht man die Vorgaben des Zulassungsbescheides mit dem von der Berufungswerberin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum tatsächlich gesendeten Programm, so zeigt sich, dass anstelle des „versprochenen“, bei weitem überwiegenden Anteils an Eigengestaltung – insbesondere sollten nur einzelne Programmelemente wie die Nachrichten bzw. einzelne Sendungen vom Wiener Programm übernommen werden – tatsächlich nur ein Bruchteil des Gesamtprogramms (nämlich rund 4%) von der Berufungswerberin eigenständig und vor Ort in Salzburg produziert wurde (dies stellt eine Differenz von mehr als 80% im Verhältnis zu den Festlegungen des Zulassungsbescheides dar).

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2011
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten