RS Bks 2011/5/31 611.079/0004-BKS/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2011
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Norm

PrR-G §28a Abs1
  1. PrR-G § 28a heute
  2. PrR-G § 28a gültig ab 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004

Leitsatz

Zur Feststellung einer grundlegenden Änderung des Programmcharakters wegen des durch die Übernahme eines anderen Programms sowie durch das überwiegende Senden eines Network-Programms bedingten Mangels an Eigengestaltung und an ausreichendem Lokalbezug zum Versorgungsgebiet: Entgegen den Ausführungen im Zulassungsverfahren wurden weder wesentliche Teile des Programms vor Ort produziert, noch diese Programmteile eigenständig bzw. losgelöst von einem Netzwerkkonzept ausschließlich für das Versorgungsgebiet der Berufungswerberin bereitgestellt. Gerade diese Punkte wurden im Auswahlverfahren aber speziell zugunsten des Programms der Berufungswerberin ins Treffen geführt, weswegen ihnen bei der Beurteilung des Vorliegens einer grundlegenden Änderung der Programmcharakteristik auch entsprechendes Gewicht beizumessen ist. Fasst man all die erwähnten Aspekte zusammen – weitgehende Programmübernahme in den Abend- und Nachtstunden, Ausstrahlung eines Network-Programms in den hörerstarken Zeiten, welches, zwar unterbrochen durch einzelne lokale Programmteile, letztlich Inhalte aus insgesamt vier Versorgungsgebieten in drei verschiedenen Bundesländern kombiniert und überwiegend Moderation aus dem Studio in Wien bietet –, besteht daher auch kein Zweifel, dass durch die umfangreichen Änderungen des Inhalts des Wortanteils, welcher „zulassungskonform“ eigentlich einen hohen Lokal- und Regionalbezug aufweisen sollte, eine grundlegende Veränderung des Charakters des genehmigten Programms eingetreten ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2011
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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