Norm
PrR-G §6Leitsatz
Zu § 6 PrR-G:Zu Paragraph 6, PrR-G:
1. Der BKS kann nicht erkennen, dass sich aus den (angeblichen) verfassungsrechtlichen Prämissen, ein exklusiver - dh. andere, etwa aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht unmittelbar einer „Minderheit“ zurechenbare Bewerber ausschließender – und „automatischer“ zwingender Anspruch der Berufungswerberin ergäbe, ihr die Zulassung zu erteilen.
2. Gesellschafterstruktur ist zwar ein Indiz für Lokalbezug, bedeutet aber keine automatische Garantie für die größere Meinungsvielfalt.
3. Entscheidungswesentlich ist vielmehr im Lichte der Kriterien des § 6 PrR-G auch im gegenständlichen Fall vor allem, welchen Bezug das Programm zu den im Verbreitungsgebiet lebenden (auch nicht slowenischsprachigen) Menschen bzw. deren Interessen herzustellen vermag.3. Entscheidungswesentlich ist vielmehr im Lichte der Kriterien des Paragraph 6, PrR-G auch im gegenständlichen Fall vor allem, welchen Bezug das Programm zu den im Verbreitungsgebiet lebenden (auch nicht slowenischsprachigen) Menschen bzw. deren Interessen herzustellen vermag.
4. Den maßgeblichen Auswahlkriterien des PrR-G ist nämlich nicht zu entnehmen, dass es – unter Berücksichtigung der jeweiligen „Marktsituation“ – im Ergebnis darauf ankäme, wie viele Personen ein Programm wie lange verfolgen.
5. Zutreffend hat daher auch die KommAustria festgehalten, dass der bloße Umstand der Empfehlung der Landesregierung nicht ausreicht, um das Ergebnis der auf ausführlichen Darstellungen beruhenden Entscheidung in Frage zu stellen. Es handelt sich auch um reine Spekulation, dass deswegen die „Voraussetzungen für eine allfällige künftige Zusammenarbeit mit bzw. allfällige Förderung durch die Kärntner Landesregierung bei der BW bedeutend besser sind“ und deswegen der Berufungswerberin der Vorzug zu geben wäre.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2011