Norm
PrR-G §6Leitsatz
Zu § 6 PrG-G:Zu Paragraph 6, PrG-G:
1. Die KommAustria hat in ihrer konkreten Auswahlentscheidung darauf Bezug genommen, dass das Musikprogramm des Berufungswerbers "Instrumentalmusik, Klassik, sakrale Musik aus allen Epochen und Kulturkreisen sowie Volksmusik umfasst“ und ein derartiges Angebot im Versorgungsgebiet noch nicht vertreten ist.
2. Angesichts der Programmschwerpunkte des Berufungsgegners bei (vorwiegend geistlichen) Informationen aus Österreich und der Welt, Bildung, Service, Liturgie, Unterhaltung, Dialog und spezielle Schwerpunktreihen zu Gegenwartsfragen, ist es nach Auffassung des BKS auch nachvollziehbar begründet, dass der Beitrag zur Meinungsvielfalt beim Programm des Berufungsgegners höher einzuschätzen ist als bei einem auf Witze und Veranstaltungen reduzierten „Super-Gaudi“-Programm.
3. Die erstinstanzliche Behörde hat aber auch anhand der vom BKS im Bescheid vom 02.09.2010, GZ 611.146/0004-BKS/2010 angestellten Überlegungen nachvollziehbar und ausführlich begründet, dass zwar „teilweise eine Identität des Programms des Vereins Radio Maria Österreich mit dem Programm des Vereins Radio Maria Südtirol gegeben“, damit aber keineswegs dem Berufungsgegner vorzuhalten wäre, dass sein Programm nicht auf das Versorgungsgebiet „zugeschnitten“ ist.
4. Es mag zwar sein, dass (unter anderem von Prominenten aus der Gegend erzählte) Witze einen Lokalbezug aufweisen, es ist dem BKS aber nicht ersichtlich, inwieweit damit eine im Vergleich zum Programm des Berufungsgegners größere Bedachtnahme auf die Interessen im verfahrensgegenständlichen Versorgungsgebiet sichergestellt wäre. Im Gegensatz zur Berufungswerberin hat der Berufungsgegner auch konkret dargelegt, in welcher Form seine lokale Berichterstattung „einen authentischen Bezug“ zum Versorgungsgebiet herstellen soll.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2011