Norm
ORF-G §4 Abs1Leitsatz
1. Die Unvereinbarkeitsregelung des § 4 Abs. 1 KOG kommt vorliegend nicht zum Tragen, weil das betreffende Behördenmitglied schon knapp drei Jahre vor dem Eintritt in die Behörde die Tätigkeit für den ORF beendet hat.1. Die Unvereinbarkeitsregelung des Paragraph 4, Absatz eins, KOG kommt vorliegend nicht zum Tragen, weil das betreffende Behördenmitglied schon knapp drei Jahre vor dem Eintritt in die Behörde die Tätigkeit für den ORF beendet hat.
2. Die vorliegende Berufung zeigt weder annähernd konkrete Umstände auf, noch legt sie sonst irgendwelche verifizierbaren Hinweise dar, die Zweifel an der Unbefangenheit des betreffenden Behördenmitglieds entstehen lassen könnten. Das Vorbringen reduziert sich vielmehr auf pauschale Behauptungen ohne jegliches überprüfbares Substrat.
Zu § 4 ORF-G (öffentlich-rechtlicher Kernauftrag):Zu Paragraph 4, ORF-G (öffentlich-rechtlicher Kernauftrag):
1. Nach der Rechtsprechung des VwGH stellen die im öffentlich-rechtlichen Kernauftrag festgelegten inhaltlichen Vorgaben "programmgestalterische Zielbestimmungen" dar, von denen sich der ORF bei der Gestaltung seines "Gesamtprogramms" leiten zu lassen hat. Hingegen lässt sich darin keine konkrete Verpflichtung des ORF erkennen, Sendungen bestimmten Inhalts oder bestimmten Umfangs in sein Programm aufnehmen zu müssen.
2. Zum Gesamtprogramm im Sinne dieser Rechtsprechung ist auch das Online-Angebot des ORF zu zählen. So legt § 4 Abs. 1 erster Satz ORF-G idF der erwähnten Novelle klar, dass sich der öffentlich-rechtliche Kernauftrag des ORF auf die „Gesamtheit seiner gemäß § 3 verbreiteten Programme und Angebote“ bezieht. Die Anforderungen des § 4 ORF-G gelten daher gleichermaßen für die öffentlich-rechtliche Rundfunktätigkeit als auch für das Online-Angebot des ORF.2. Zum Gesamtprogramm im Sinne dieser Rechtsprechung ist auch das Online-Angebot des ORF zu zählen. So legt Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz ORF-G in der Fassung der erwähnten Novelle klar, dass sich der öffentlich-rechtliche Kernauftrag des ORF auf die „Gesamtheit seiner gemäß Paragraph 3, verbreiteten Programme und Angebote“ bezieht. Die Anforderungen des Paragraph 4, ORF-G gelten daher gleichermaßen für die öffentlich-rechtliche Rundfunktätigkeit als auch für das Online-Angebot des ORF.
3. Schon vor dem Hintergrund, dass sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur aus § 4 ORF-G keinerlei Verpflichtung des ORF ableiten lässt, über bestimmte Themen in bestimmtem Umfang zu berichten, wobei die in Rede stehende Unterschriftenaktion „Ausstieg aus der Atomkraft“ ohnedies im Gesamtangebot des ORF abgebildet wurde, vermochte die Berufung keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.3. Schon vor dem Hintergrund, dass sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur aus Paragraph 4, ORF-G keinerlei Verpflichtung des ORF ableiten lässt, über bestimmte Themen in bestimmtem Umfang zu berichten, wobei die in Rede stehende Unterschriftenaktion „Ausstieg aus der Atomkraft“ ohnedies im Gesamtangebot des ORF abgebildet wurde, vermochte die Berufung keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011