Norm
ORF-G §4f Abs2Leitsatz
Der Nutzer steht (sobald er die Überblicksseite angewählt hat) – bildlich gesprochen – mitten auf diesem Marktplatz und kann sich nun zu den einzelnen Debatten (also in eine der Ecken des Forums) begeben bzw. entscheiden, welchem der auf diesem Forum gerade stattfindenden Meinungs- und Gedankenaustausch er konkret folgen will. Der ORF wird nicht prinzipiell an der „Bereitstellung von Partizipationsmöglichkeiten zu wichtigen Fragen des öffentlichen Interesses“ gehindert, sondern kann diese Partizipationsmöglichkeiten – freilich unter Einhaltung insbes. der durch Z 23 gezogenen Grenzen – weiterhin anbieten.Der Nutzer steht (sobald er die Überblicksseite angewählt hat) – bildlich gesprochen – mitten auf diesem Marktplatz und kann sich nun zu den einzelnen Debatten (also in eine der Ecken des Forums) begeben bzw. entscheiden, welchem der auf diesem Forum gerade stattfindenden Meinungs- und Gedankenaustausch er konkret folgen will. Der ORF wird nicht prinzipiell an der „Bereitstellung von Partizipationsmöglichkeiten zu wichtigen Fragen des öffentlichen Interesses“ gehindert, sondern kann diese Partizipationsmöglichkeiten – freilich unter Einhaltung insbes. der durch Ziffer 23, gezogenen Grenzen – weiterhin anbieten.
Die erstinstanzliche Behörde hat keinen „Marktplatz von Meinungen“ behördlich für geschlossen erklärt und insofern auch gar nicht die aktive und passive Informationsfreiheit insbesondere „der Nutzer bzw. der Allgemeinheit“ eingeschränkt.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011