RS Bks 2011/9/7 611.993/0001-BKS/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2011
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Norm

ORF-G §4f Abs2
ORF-G §5a Abs2
  1. ORF-G § 4f heute
  2. ORF-G § 4f gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 4f gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. ORF-G § 4f gültig von 01.04.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  5. ORF-G § 4f gültig von 06.08.2013 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2013
  6. ORF-G § 4f gültig von 28.03.2012 bis 05.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2012
  7. ORF-G § 4f gültig von 01.10.2010 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. ORF-G § 5a heute
  2. ORF-G § 5a gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 5a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2001

Leitsatz

Der Nutzer steht (sobald er die Überblicksseite angewählt hat) – bildlich gesprochen – mitten auf diesem Marktplatz und kann sich nun zu den einzelnen Debatten (also in eine der Ecken des Forums) begeben bzw. entscheiden, welchem der auf diesem Forum gerade stattfindenden Meinungs- und Gedankenaustausch er konkret folgen will. Der ORF wird nicht prinzipiell an der „Bereitstellung von Partizipationsmöglichkeiten zu wichtigen Fragen des öffentlichen Interesses“ gehindert, sondern kann diese Partizipationsmöglichkeiten – freilich unter Einhaltung insbes. der durch Z 23 gezogenen Grenzen – weiterhin anbieten.Der Nutzer steht (sobald er die Überblicksseite angewählt hat) – bildlich gesprochen – mitten auf diesem Marktplatz und kann sich nun zu den einzelnen Debatten (also in eine der Ecken des Forums) begeben bzw. entscheiden, welchem der auf diesem Forum gerade stattfindenden Meinungs- und Gedankenaustausch er konkret folgen will. Der ORF wird nicht prinzipiell an der „Bereitstellung von Partizipationsmöglichkeiten zu wichtigen Fragen des öffentlichen Interesses“ gehindert, sondern kann diese Partizipationsmöglichkeiten – freilich unter Einhaltung insbes. der durch Ziffer 23, gezogenen Grenzen – weiterhin anbieten.

Die erstinstanzliche Behörde hat keinen „Marktplatz von Meinungen“ behördlich für geschlossen erklärt und insofern auch gar nicht die aktive und passive Informationsfreiheit insbesondere „der Nutzer bzw. der Allgemeinheit“ eingeschränkt.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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