Norm
AMD-G §25 Abs5Leitsatz
1. § 63 Abs. 4 Z 2 AMD-G ordnet in Fällen, in denen der Multiplex-Betreiber einem Bescheid gemäß Z 1 nicht entspricht, als Rechtsfolge den Entzug der Zulassung an. Für die Regulierungsbehörde besteht ausweislich des Wortlautes der Bestimmung kein Ermessen, von einem Entzug der Zulassung Abstand zu nehmen. Es steht fest, dass die Berufungswerberin den rechtmäßigen Zustand in Form einer Inbetriebnahme der zugeordneten Multiplex-Plattform innerhalb der mit Bescheid gemäß § 63 Abs. 4 Z 1 AMD-G festgelegten Frist nicht hergestellt hat.1. Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 2, AMD-G ordnet in Fällen, in denen der Multiplex-Betreiber einem Bescheid gemäß Ziffer eins, nicht entspricht, als Rechtsfolge den Entzug der Zulassung an. Für die Regulierungsbehörde besteht ausweislich des Wortlautes der Bestimmung kein Ermessen, von einem Entzug der Zulassung Abstand zu nehmen. Es steht fest, dass die Berufungswerberin den rechtmäßigen Zustand in Form einer Inbetriebnahme der zugeordneten Multiplex-Plattform innerhalb der mit Bescheid gemäß Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer eins, AMD-G festgelegten Frist nicht hergestellt hat.
2. Es ist auch unerheblich, aus welchen subjektiven, der Sphäre der Berufungswerberin zuzurechnenden Gründen eine Aufnahme des Sendebetriebes unterblieben ist. § 25 Abs. 5 AMD-G stellt nämlich ausschließlich auf die Frage des objektiven Vorliegens eines Verstoßes gegen Auflagen des Zulassungsbescheides ab. Dass ein Verstoß gegen die Auflage der Inbetriebnahme der Multiplex-Plattform bis spätestens 01.12.2009 vorliegt, wird nicht bestritten.2. Es ist auch unerheblich, aus welchen subjektiven, der Sphäre der Berufungswerberin zuzurechnenden Gründen eine Aufnahme des Sendebetriebes unterblieben ist. Paragraph 25, Absatz 5, AMD-G stellt nämlich ausschließlich auf die Frage des objektiven Vorliegens eines Verstoßes gegen Auflagen des Zulassungsbescheides ab. Dass ein Verstoß gegen die Auflage der Inbetriebnahme der Multiplex-Plattform bis spätestens 01.12.2009 vorliegt, wird nicht bestritten.
3. Soweit die Berufungswerberin geltend macht, dass eine im Jänner 2011 bewilligte Standortänderung zu berücksichtigen gewesen wäre, übersieht sie vor allem, dass diese keinen wie auch immer gearteten „Aufschub“ betreffend die Inbetriebnahme der Multiplex-Plattform zu bewirken vermag. Ansonsten wäre es möglich, die Einhaltung der diesbezüglichen Auflage durch fortgesetzte Standortänderungen immer weiter zu verzögern.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011