Norm
ORF-G §2 Abs1Leitsatz
Dem Wort „geboten“ ist gerade nicht die Bedeutung von „unerlässlich“ beizumessen. Vielmehr muss - berücksichtigt man die Materialien - eine Beurteilung im Sinne der von der KOA hervorgehobenen Kosten-Nutzen Relation Platz greifen. KOA hat zu Recht ua. anhand des in den Erl ausdrücklich erwähnten „Merchandising“ die Rechtsansicht vertreten, dass im konkreten Fall die „Weiterverwertung“ bereits im Rundfunk- und Onlineangebot verwerteter Inhalte gegen gleichzeitige Nennung der Quelle für die Vermarktung der „Leistungen“ des ORF - unter kaufmännisch-wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung werbe“strategischer“ Aspekte – als nutzbringend „angezeigt“ (dh. geboten) ist. Andererseits ist davon auszugehen, dass eine Maßnahme oder Tätigkeit zur Vermarktung (mag sie auch mit Rundfunk und Online in engem Zusammenhang stehen) nicht schon dann innerhalb des Unternehmensgegenstandes liegt, wenn sie bloß „opportun“, „zweckmäßig“ oder „empfehlenswert“ ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2011