Norm
ORF-G §4 Abs5Leitsatz
BKS kann nicht erkennen, dass es – nicht zuletzt aufgrund des Sendungstitels (…) – eines besonderen Schutzes des durchschnittlichen Fernsehzuschauers der Sendung vor einseitiger Vereinnahmung durch Mag. K.- H.G. bedurft hätte. Genauso wenig ist aufgrund der Sendungsgestaltung und deren Verlauf anzunehmen, dass der durchschnittliche Fernsehzuschauer der Sendung „Im Zentrum“ ausschließlich dessen „Version“ der tatsächlichen Verhältnisse Glauben schenken wird und daher andere Darstellungen der Fakten zwingend in Vergessenheit geraten.
Der Maßstab, ob und wer einem Interviewpartner oder einem Sendungsteilnehmer „Paroli“ bieten kann, (…) stellt jedenfalls kein aus dem Objektivitätsgebot abzuleitendes zwingendes Kriterium für die Auswahl der Personen bei der Sendungskonzeption dar. Analysiert man unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur die Sendung im „Gesamtkontext des Gebotenen“, so vermittelt diese nicht gerade den Eindruck einer glänzenden Werbeveranstaltung vor einem „Rekordpublikum“ (…) für die inhaltlichen Positionen Mag. K.-H.G. s.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2011