Norm
PrR-G §5 Abs5Leitsatz
Der Zweck von § 5 Abs. 5 PrR-G besteht darin, der über die Zulassung entscheidenden Behörde möglichst rasch, alle entscheidungsrelevanten Umstände in Bezug auf §§ 7 bis 9 PrR-G zur Kenntnis zu bringen. Es besteht kein Zweifel, dass der BKS im Berufungsverfahren als Regulierungsbehörde iSd des PrR-G tätig wird.Der Zweck von Paragraph 5, Absatz 5, PrR-G besteht darin, der über die Zulassung entscheidenden Behörde möglichst rasch, alle entscheidungsrelevanten Umstände in Bezug auf Paragraphen 7 bis 9 PrR-G zur Kenntnis zu bringen. Es besteht kein Zweifel, dass der BKS im Berufungsverfahren als Regulierungsbehörde iSd des PrR-G tätig wird.
Die Beurteilung der KommAustria, wonach die „Übertragung“ von 51 % der Stimmanteile im konkreten Fall ein Umstand sei, der gemäß § 5 Abs. 5 PrR-G jedenfalls zu melden sei, ist nicht zu beanstanden. Wie sich aus dem unbestritten gebliebenen Sachverhalt ergibt, fand am eine Änderung der Eigentumsverhältnisse an der E.B: in der Weise statt, dass neben der bisherigen Alleineigentümerin, der E.P., mit nunmehr 99,01 %, E.A.R. mit 0,99 % Eigentümer der E.B. geworden ist, gleichzeitig aber auch 51% der Stimmrechte eingeräumt bekam. Die E.B. war laut Antrag im Zulassungsverfahren zu 20 % an der A. beteiligt. Wie die KommAustria zutreffend ausführt, handelte es sich beim Eintritt von E.A.R. als Gesellschafter der E.B. um eine Änderung in den Eigentumsverhältnissen im Sinne des § 5 Abs. 5 PrR-G. Schon aus diesem Grund bestand eine Verpflichtung der Berufungswerberin, diesen Umstand binnen 7 Tagen anzuzeigen.Die Beurteilung der KommAustria, wonach die „Übertragung“ von 51 % der Stimmanteile im konkreten Fall ein Umstand sei, der gemäß Paragraph 5, Absatz 5, PrR-G jedenfalls zu melden sei, ist nicht zu beanstanden. Wie sich aus dem unbestritten gebliebenen Sachverhalt ergibt, fand am eine Änderung der Eigentumsverhältnisse an der E.B: in der Weise statt, dass neben der bisherigen Alleineigentümerin, der E.P., mit nunmehr 99,01 %, E.A.R. mit 0,99 % Eigentümer der E.B. geworden ist, gleichzeitig aber auch 51% der Stimmrechte eingeräumt bekam. Die E.B. war laut Antrag im Zulassungsverfahren zu 20 % an der A. beteiligt. Wie die KommAustria zutreffend ausführt, handelte es sich beim Eintritt von E.A.R. als Gesellschafter der E.B. um eine Änderung in den Eigentumsverhältnissen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, PrR-G. Schon aus diesem Grund bestand eine Verpflichtung der Berufungswerberin, diesen Umstand binnen 7 Tagen anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2011