RS Bks 2011/10/12 611.032/0007-BKS/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2011
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Norm

PrR-G §3 Abs7
PrR-G §3 Abs8
PrR-G §25
PrR-G §26

Leitsatz

1. Das Veranstalten eines Hörfunkprogramms ohne Zulassung kann die wirtschaftlichen Interessen anderer Hörfunkveranstalter zumindest berühren. Da auch ein unbefugt sendender Veranstalter Hörer zu binden vermag, sind in erster Linie unmittelbare Veränderungen auf dem Hörermarkt dieses Gebietes zu erwarten. Die Hörerzahlen eines Senders sind aber wiederum untrennbar mit dem Werbemarkt bzw. den potentiell erzielbaren Werbeerlösen verbunden.

2. Einer Anwendung von § 3 Abs. 7 und 8 PrR-G auf den vorliegenden Fall steht der eindeutige Wortlaut entgegen. So stellt § 3 Abs. 7 PrR-G ausdrücklich auf die Aufhebung einer Zulassung durch den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof ab. Darüber hinaus hat die Berufungswerberin auch gar keinen Antrag auf einstweilige Bewilligung im Sinne dieser Bestimmung gestellt.2. Einer Anwendung von Paragraph 3, Absatz 7 und 8 PrR-G auf den vorliegenden Fall steht der eindeutige Wortlaut entgegen. So stellt Paragraph 3, Absatz 7, PrR-G ausdrücklich auf die Aufhebung einer Zulassung durch den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof ab. Darüber hinaus hat die Berufungswerberin auch gar keinen Antrag auf einstweilige Bewilligung im Sinne dieser Bestimmung gestellt.

3. Der besondere Fall der Wiederaufnahme des Zulassungsverfahrens stellt keine planwidrige Lücke dar. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass das Unterbleiben einer entsprechenden Regelung im Bereich rundfunkrechtlicher Zulassungen als beabsichtigt anzusehen ist. Mangels einer echten Gesetzeslücke kommt eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 7 und 8 PrR-G daher nicht in Betracht.3. Der besondere Fall der Wiederaufnahme des Zulassungsverfahrens stellt keine planwidrige Lücke dar. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass das Unterbleiben einer entsprechenden Regelung im Bereich rundfunkrechtlicher Zulassungen als beabsichtigt anzusehen ist. Mangels einer echten Gesetzeslücke kommt eine analoge Anwendung des Paragraph 3, Absatz 7 und 8 PrR-G daher nicht in Betracht.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2011
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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