RS Bks 2011/11/15 611.196/0015-BKS/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2011
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Norm

AMD-G §2
  1. AMD-G § 2 heute
  2. AMD-G § 2 gültig ab 01.11.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  3. AMD-G § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  4. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  5. AMD-G § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  6. AMD-G § 2 gültig von 28.03.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2012
  7. AMD-G § 2 gültig von 01.10.2010 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  8. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  9. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2004 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  10. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2004

Leitsatz

1. § 2 Z 17 AMD-G stellt klar, dass ein Fernsehveranstalter sich dadurch charakterisiert, dass er Fernsehprogramme schafft, zusammenstellt und verbreitet (bzw. verbreiten lässt).1. Paragraph 2, Ziffer 17, AMD-G stellt klar, dass ein Fernsehveranstalter sich dadurch charakterisiert, dass er Fernsehprogramme schafft, zusammenstellt und verbreitet (bzw. verbreiten lässt).

2. Das Zusammenstellen von Programm umfasst jene Handlungen des Fernsehveranstalters, die unter dem Begriff „Programmhoheit“ zusammengefasst werden können. Konkret fällt darunter die redaktionelle (Letzt-)Entscheidung, welche (eigen- bzw. fremdproduzierten) Inhalte tatsächlich im Rahmen des Fernsehprogramms verbreitet werden.

3. BKS kann nicht erkennen, dass die programmliche Hoheit über das gesamte von "St 1" verbreitete Programm nicht zur Gänze bei der Berufungsgegnerin als Zulassungsinhaberin liegt. Dem Vorwurf, dass hinsichtlich "V TV" ein "eigenständiges" und dementsprechend zulassungspflichtiges Programm vorliege, kann nicht gefolgt werden.

4. An der mangelnden Programmhoheit im Sinne einer inhaltlichen Endverantwortung der V TV GmbH dahingehend, welche Inhalte tatsächlich verbreitet werden, scheitert auch deren Qualifikation als Veranstalterin eines Fernsehprogramms im Sinne des AMD-G.4. An der mangelnden Programmhoheit im Sinne einer inhaltlichen Endverantwortung der römisch fünf TV GmbH dahingehend, welche Inhalte tatsächlich verbreitet werden, scheitert auch deren Qualifikation als Veranstalterin eines Fernsehprogramms im Sinne des AMD-G.

5. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass „V TV“ als in sich geschlossener Teil eines Fernsehprogramms („St 1“) Bestandteil eines von einem Fernsehveranstalter erstellten Sendeplans ist und damit dem Sendungsbegriff des § 2 Z 30 AMD-G unterliegt.5. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass „V TV“ als in sich geschlossener Teil eines Fernsehprogramms („St 1“) Bestandteil eines von einem Fernsehveranstalter erstellten Sendeplans ist und damit dem Sendungsbegriff des Paragraph 2, Ziffer 30, AMD-G unterliegt.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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