RS Bks 2011/11/15 611.150/0002-BKS/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2011
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Norm

PrR-G §7
PrR-G §8
PrR-G §9
PrR-G §22 Abs4
  1. PrR-G § 7 heute
  2. PrR-G § 7 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. PrR-G § 7 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2004
  4. PrR-G § 7 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. PrR-G § 7 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004
  1. PrR-G § 9 heute
  2. PrR-G § 9 gültig ab 01.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2023
  3. PrR-G § 9 gültig von 01.08.2015 bis 31.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  4. PrR-G § 9 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  5. PrR-G § 9 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  6. PrR-G § 9 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004
  1. PrR-G § 22 heute
  2. PrR-G § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. PrR-G § 22 gültig von 01.08.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  4. PrR-G § 22 gültig von 01.08.2004 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. PrR-G § 22 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004

Leitsatz

Die „Übertragung“ von 51 % der Stimmanteile ist im konkreten Fall ein Umstand, der gemäß § 22 Abs. 4 PrR-G jedenfalls zu melden ist. Das PrR-G überlässt es nicht dem Zulassungsinhaber, die Relevanz von Änderungen zu beurteilen und danach selbst den Umfang der Bekanntgabepflicht zu bestimmen. Vielmehr ist die Überprüfung der (ständigen) Einhaltung der §§ 7 bis 9 PrR-G Aufgabe der Regulierungsbehörde, die dazu auf die Meldungen der Zulassungsinhaber „angewiesen“ ist.Die „Übertragung“ von 51 % der Stimmanteile ist im konkreten Fall ein Umstand, der gemäß Paragraph 22, Absatz 4, PrR-G jedenfalls zu melden ist. Das PrR-G überlässt es nicht dem Zulassungsinhaber, die Relevanz von Änderungen zu beurteilen und danach selbst den Umfang der Bekanntgabepflicht zu bestimmen. Vielmehr ist die Überprüfung der (ständigen) Einhaltung der Paragraphen 7 bis 9 PrR-G Aufgabe der Regulierungsbehörde, die dazu auf die Meldungen der Zulassungsinhaber „angewiesen“ ist.

Gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 PrR-G sind Änderungen ausdrücklich „unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach Rechtswirksamkeit“ zu melden. Aus der Systematik des § 22 Abs. 4 Satz PrR-G ergibt sich ferner, dass die 14- Tagesfrist auch für die Meldung von Änderungen indirekter Beteiligungen zur Anwendung kommt.Gemäß Paragraph 22, Absatz 4, Satz 1 PrR-G sind Änderungen ausdrücklich „unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach Rechtswirksamkeit“ zu melden. Aus der Systematik des Paragraph 22, Absatz 4, Satz PrR-G ergibt sich ferner, dass die 14- Tagesfrist auch für die Meldung von Änderungen indirekter Beteiligungen zur Anwendung kommt.

§ 22 PrR-G normiert eine verschuldensunabhängige Gewährleistungspflicht des Hörfunkveranstalters. Es bleibt dem Zulassungsinhaber überlassen, durch welche geeigneten Vorkehrungen er in die Lage versetzt wird, der ihn treffenden Bekanntgabepflicht nachzukommen.Paragraph 22, PrR-G normiert eine verschuldensunabhängige Gewährleistungspflicht des Hörfunkveranstalters. Es bleibt dem Zulassungsinhaber überlassen, durch welche geeigneten Vorkehrungen er in die Lage versetzt wird, der ihn treffenden Bekanntgabepflicht nachzukommen.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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