Norm
PrR-G §7Leitsatz
Die „Übertragung“ von 51 % der Stimmanteile ist im konkreten Fall ein Umstand, der gemäß § 22 Abs. 4 PrR-G jedenfalls zu melden ist. Das PrR-G überlässt es nicht dem Zulassungsinhaber, die Relevanz von Änderungen zu beurteilen und danach selbst den Umfang der Bekanntgabepflicht zu bestimmen. Vielmehr ist die Überprüfung der (ständigen) Einhaltung der §§ 7 bis 9 PrR-G Aufgabe der Regulierungsbehörde, die dazu auf die Meldungen der Zulassungsinhaber „angewiesen“ ist.Die „Übertragung“ von 51 % der Stimmanteile ist im konkreten Fall ein Umstand, der gemäß Paragraph 22, Absatz 4, PrR-G jedenfalls zu melden ist. Das PrR-G überlässt es nicht dem Zulassungsinhaber, die Relevanz von Änderungen zu beurteilen und danach selbst den Umfang der Bekanntgabepflicht zu bestimmen. Vielmehr ist die Überprüfung der (ständigen) Einhaltung der Paragraphen 7 bis 9 PrR-G Aufgabe der Regulierungsbehörde, die dazu auf die Meldungen der Zulassungsinhaber „angewiesen“ ist.
Gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 PrR-G sind Änderungen ausdrücklich „unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach Rechtswirksamkeit“ zu melden. Aus der Systematik des § 22 Abs. 4 Satz PrR-G ergibt sich ferner, dass die 14- Tagesfrist auch für die Meldung von Änderungen indirekter Beteiligungen zur Anwendung kommt.Gemäß Paragraph 22, Absatz 4, Satz 1 PrR-G sind Änderungen ausdrücklich „unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach Rechtswirksamkeit“ zu melden. Aus der Systematik des Paragraph 22, Absatz 4, Satz PrR-G ergibt sich ferner, dass die 14- Tagesfrist auch für die Meldung von Änderungen indirekter Beteiligungen zur Anwendung kommt.
§ 22 PrR-G normiert eine verschuldensunabhängige Gewährleistungspflicht des Hörfunkveranstalters. Es bleibt dem Zulassungsinhaber überlassen, durch welche geeigneten Vorkehrungen er in die Lage versetzt wird, der ihn treffenden Bekanntgabepflicht nachzukommen.Paragraph 22, PrR-G normiert eine verschuldensunabhängige Gewährleistungspflicht des Hörfunkveranstalters. Es bleibt dem Zulassungsinhaber überlassen, durch welche geeigneten Vorkehrungen er in die Lage versetzt wird, der ihn treffenden Bekanntgabepflicht nachzukommen.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011