TE Vwgh Beschluss 1992/2/26 92/01/0069

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Veröffentlicht am 26.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/02 Strafvollzug;

Norm

StVG §120;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden SenatspräsidentDr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Dorner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, in der Beschwerdesache des J, derzeit S, gegen den Bundesminister für Justiz und den Anstaltsleiter der Strafvollzugsanstalt Stein, betreffend Strafvollzug, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden "(Aufsichts-)Beschwerde gegen die Vollzugsbehörden des BMfJ und der StVA Stein (§§ 11, 13 StVG)" und der ihr angeschlossenen Abschrift einer an den Bundesminister für Justiz gerichteten Beschwerde des Beschwerdeführers vom 5. August 1991 im Sinne des § 120 StVG ergibt sich, daß der Anstaltsleiter des landesgerichtlichen Gefangenenhauses Graz am 28. Juni 1991 gegen den Beschwerdeführer wegen einer bestimmten, von ihm begangenen Ordnungswidrigkeit ein Straferkenntnis im Sinne des § 116 Abs. 4 StVG erlassen und der Beschwerdeführer dagegen die genannte Beschwerde an den Bundesminister für Justiz erhoben hat. Er bringt unter Bezugnahme auf die Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen in einem ihn betreffenden Geschworenenprozeß, der ebenfalls am 28. Juni 1991 stattgefunden habe, vor, daß er "die Vollzugsbehörden (§§ 11, 13 StVG) der Manipulation zur Vernichtung des Nichtigkeitsgrundes verdächtige, sei es durch Verschwindenlassen der gegenständlichen Beschwerde gegen den Straferkenntnisses, sei es durch andere Machenschaften", wobei er ausführt, worin seiner Meinung nach die Gründe für derartige Manipulationen gelegen wären. Abschließend heißt es in dieser Beschwerde, der "Verwaltungsgerichtshof möge danach trachten, daß die Beschwerde gegen den Straferkenntnis endlich seiner Erledigung zugeführt wird, damit ich - bei Notwendigkeit - den Rechtsweg wahren kann, dessen die Vollzugsbehörden offenbar abzuwürgen versuchen, um die (sonstigen) Manipulationen, die sie bewerkstelligt haben, um den Ausgang des Strafprozesses vom 28. Juni 1991 wider meiner Rechte zu beeinflussen, geheimzuhalten sowie die Nichtigkeitsgründe zu vernichten".

Der Beschwerdeführer übersieht, daß dem Verwaltungsgerichtshof kein Aufsichtsrecht gegenüber den Strafvollzugsbehörden zusteht und es nicht in seine Zuständigkeit fällt, dafür Sorge zu tragen, allfällige Rechtswidrigkeiten im Zusammenhang mit der noch ausstehenden Erledigung seiner an den Bundesminister für Justiz erhobenen Beschwerde wahrzunehmen und auf entsprechende Weise abzustellen. Es liegt keiner der im Art. 130 Abs. 1 B-VG angeführten Fälle, in denen dem Verwaltungsgerichtshof eine Zuständigkeit zukommt, vor. Die Beschwerde richtet sich weder gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde (Art. 130 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 131 B-VG), noch wird in ihr eine Verletzung der Entscheidungspflicht einer Verwaltungsbehörde (Art. 130 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 132 B-VG) geltend gemacht, zumal der Beschwerdeführer selbst zum Ausdruck bringt, daß die im § 27 VwGG normierte Frist von sechs Monaten im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde noch nicht abgelaufen war und er im übrigen auch nicht eine Entscheidung in der Sache selbst durch den Verwaltungsgerichtshof (anstelle des Bundesministers für Justiz) begehrt.

Die Beschwerde war somit wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010069.X00

Im RIS seit

26.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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