RS Bks 2011/12/14 611.948/0003-BKS/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2011
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Norm

ORF-G §10 Abs5
ORF-G §10 Abs7
  1. ORF-G § 10 heute
  2. ORF-G § 10 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 10 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 10 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 10 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. ORF-G § 10 heute
  2. ORF-G § 10 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 10 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 10 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 10 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001

Leitsatz

Den Möglichkeiten, Interviewaussagen auf ihren Wahrheitsgehalt und ihre Herkunft zu überprüfen sind allerdings gewisse faktische Grenzen gesetzt. Diese für die journalistische Tätigkeit zentrale Verpflichtung darf nicht überspannt werden. Ausnahmsweise wird daher dann vom Grundsatz abgewichen werden können, wenn die Information von einer ausdrücklich gegenüber den Medien zur Auskunftserteilung beauftragten oder befugten Person stammt. Gleichwohl verlangt es aber andererseits der Grundsatz der Objektivität, dass der Sachverhalt – selbst wenn er an sich für wahr gehalten werden darf – dem von dem Sachverhalt potentiell Betroffenen vorgehalten wird. Die Unterlassung der Einholung einer Stellungnahme im Zusammenhalt mit der Beifügung des mit merklich vorwurfsvollem Ton gesprochenen Kommentars der Redakteurin „Das eigene Kind … Entscheidungen gibt es, die mag man nicht glauben“ stellt daher einen Verstoß gegen die aus § 10 Abs. 5 und 7 ORF-G resultierenden Verpflichtungen dar.Den Möglichkeiten, Interviewaussagen auf ihren Wahrheitsgehalt und ihre Herkunft zu überprüfen sind allerdings gewisse faktische Grenzen gesetzt. Diese für die journalistische Tätigkeit zentrale Verpflichtung darf nicht überspannt werden. Ausnahmsweise wird daher dann vom Grundsatz abgewichen werden können, wenn die Information von einer ausdrücklich gegenüber den Medien zur Auskunftserteilung beauftragten oder befugten Person stammt. Gleichwohl verlangt es aber andererseits der Grundsatz der Objektivität, dass der Sachverhalt – selbst wenn er an sich für wahr gehalten werden darf – dem von dem Sachverhalt potentiell Betroffenen vorgehalten wird. Die Unterlassung der Einholung einer Stellungnahme im Zusammenhalt mit der Beifügung des mit merklich vorwurfsvollem Ton gesprochenen Kommentars der Redakteurin „Das eigene Kind … Entscheidungen gibt es, die mag man nicht glauben“ stellt daher einen Verstoß gegen die aus Paragraph 10, Absatz 5 und 7 ORF-G resultierenden Verpflichtungen dar.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2012
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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