RS Bks 2011/12/14 611.119/0005-BKS/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2011
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Norm

PrR-G §28a Abs3
  1. PrR-G § 28a heute
  2. PrR-G § 28a gültig ab 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004

Leitsatz

1. Für den BKS steht unter Berücksichtigung der Judikatur des VwGH (VwGH 12.12.2007, Zl. 2007/04/0205) fest, dass die Regelung des § 28a Abs. 3 Z 1 PrR-G einen ununterbrochenen zulassungskonformen Sendebetrieb verlangt, der einen der Genehmigung der Programmänderung unmittelbar vorangehenden Zeitraum von zumindest zwei Jahren umfasst.1. Für den BKS steht unter Berücksichtigung der Judikatur des VwGH (VwGH 12.12.2007, Zl. 2007/04/0205) fest, dass die Regelung des Paragraph 28 a, Absatz 3, Ziffer eins, PrR-G einen ununterbrochenen zulassungskonformen Sendebetrieb verlangt, der einen der Genehmigung der Programmänderung unmittelbar vorangehenden Zeitraum von zumindest zwei Jahren umfasst.

2. Die konkrete Formulierung des § 28a Abs. 3 PrR-G lässt in Verbindung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch keinen Zweifel, dass durch das Wort „seit“ ein andauernder Vorgang (das Senden eines zulassungskonformen Programms) beschrieben bzw. in Gang gesetzt wird, welcher bis zum Genehmigungszeitpunkt andauern muss. Die tatsächliche Genehmigung erfordert, dass der beschriebene Vorgang (zurückgerechnet) zumindest über einen Zeitraum von zwei Jahren andauern muss.2. Die konkrete Formulierung des Paragraph 28 a, Absatz 3, PrR-G lässt in Verbindung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch keinen Zweifel, dass durch das Wort „seit“ ein andauernder Vorgang (das Senden eines zulassungskonformen Programms) beschrieben bzw. in Gang gesetzt wird, welcher bis zum Genehmigungszeitpunkt andauern muss. Die tatsächliche Genehmigung erfordert, dass der beschriebene Vorgang (zurückgerechnet) zumindest über einen Zeitraum von zwei Jahren andauern muss.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2011
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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