Norm
PrR-G §28a Abs3Leitsatz
Im Hinblick (…) insbesondere auf die Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofs zur Auslegung der Wortfolge „seinen Sendebetrieb“ verbietet es sich bei der Berechnung der 2-Jahresfrist die Dauer des Sendebetriebs aufgrund vorangehender, aber bereits erloschener Zulassungen einzubeziehen. Dies ist im vorliegenden Fall umso mehr zu betonen, als aus den Feststellungen der KommAustria über den Inhalt der beiden Zulassungen ersichtlich ist, dass die inhaltlichen Parameter der Genehmigung (in den beiden Zulassungen) keineswegs ident sind, sondern sich jedenfalls in den Ausführungen über den Wortanteil auffällig unterscheiden. Ausgehend davon kommt daher eine Programmänderung dieses konkret definierten Programms erst nach Ablauf von zwei Jahren seiner unbeanstandeten Erprobung (samt Talkshow und Wortanteil) auf Basis des „neuen“ Zulassungsbescheids in Frage.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012