Norm
ORF-G §1a Abs1Leitsatz
Dass bei der Beurteilung eines zu starken Herausstellens auch auf die dramaturgisch-redaktionelle Rechtfertigung abgestellt werden kann, ergibt sich unmittelbar aus der Entstehungsgeschichte der entsprechenden Richtlinienbestimmung. Die auf der Jacke angebrachten Logos sind schon aufgrund ihrer Größe stark herausgestellt, ja reichen sie in Teilen sogar über die Jacke hinaus. Bekleidung jeglicher Marke ist oft mit Logos ausgestattet, die überproportional aufgeklebten Fremdlogos auf der Jacke sind aber im vorliegenden Fall in besonders aufdringlicher Art und Weise für den konkreten Einsatz im Rahmen der Sendung auf der Kleidung (für die Kamera) platziert. Mit einer Dauer von 5 Minuten und 47 Sekunden werden die jeweiligen Marken höchst prominent und „plakativ“ präsentiert bzw. „platziert“.
Die Logos auf der Logowand nehmen 50 bis 60% des Bildschirms ein und ihre Präsentation ist somit nicht dezent, sondern aufdringlich groß ausgefallen. Hinzu tritt auch hier der zeitliche Aspekt der mit insgesamt 5 Minuten und 47 Sekunden bemessenen Darstellung und die Eigenständigkeit der die Produktplatzierungen beinhaltenden Szenen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2011