Norm
PrR-G §3 Abs5Leitsatz
Die KommAustria ist zu Recht davon ausgegangen, dass bei konkurrierenden Anträgen um die Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk mangels anderer gesetzlich festgelegter Kriterien der Grundsatz „prior tempore – potior iure“ bzw. das „First-come First-served Prinzip“ heranzuziehen ist, welches jenem Antragsteller den Vorrang einräumt, dessen Antrag der Regulierungsbehörde zuerst in bewilligungsfähiger Weise vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012