RS Bks 2012/2/27 611.180/0003-BKS/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2012
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Leitsatz

Die KommAustria ist zu Recht davon ausgegangen, dass bei konkurrierenden Anträgen um die Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk mangels anderer gesetzlich festgelegter Kriterien der Grundsatz „prior tempore – potior iure“ bzw. das „First-come First-served Prinzip“ heranzuziehen ist, welches jenem Antragsteller den Vorrang einräumt, dessen Antrag der Regulierungsbehörde zuerst in bewilligungsfähiger Weise vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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