Norm
ORF-G §4 Abs5Leitsatz
Aus Wortlaut und Systematik des § 32 Abs. 1 ORF-G im Kontext mit den inhaltlichen Anforderungen des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags lässt sich ableiten, dass die Freiheit der journalistischen Berufsausübung nicht schrankenlos ist, sondern durch die Verpflichtung, für eine den Bedingungen insbesondere der §§ 4 und 10 entsprechende inhaltliche Gestaltung zu sorgen, begrenzt wird. (…) Insoweit besteht kein Zweifel, dass die journalistischen Mitarbeiter den darauf bezogenen Anweisungen des/der jeweiligen Fachvorgesetzten unterworfen sind. Daher sind „Anleitungen“ des redaktionell „Vorgesetzten“ dann auch im Lichte von § 32 Abs. 1 ORF-G zulässig und sachlich zu rechtfertigen, wenn sie zur Effektuierung einer dem Objektivitätsgebot entsprechenden Berichterstattung notwendig sind. Von dieser Situation unterscheidet sich aber der verfahrensgegenständliche Fall: Die „Äußerung“ des Chefredakteurs war intentional darauf gerichtet, trotz einer nach wie vor unübersichtlichen Gesamtsituation bei den unzähligen Agenturmeldungen gerade eine einzige bestimmte „Zuordnung“ von der Berichterstattung im ORF auszunehmen, obwohl aktuell in anderen Medien tatsächlich darüber berichtet wurde. (…) In der gegebenen Fallkonstellation, in der (…) keine verlässliche Aussage über die Motivation und die Einstellung des Täters getroffen werden konnte, widerspricht daher das (…) deutliche Verlangen, gerade eine bestimmte Konnotation zu „vermeiden“, der durch § 32 ORF-G normierten Unabhängigkeitsgarantie. Damit ist andererseits nicht gesagt, dass Handlungsanleitungen – um eine den Erfordernissen insbesondere des § 4 Abs. 5 und § 10 in jeder Hinsicht entsprechende inhaltliche Gestaltung zu gewährleisten – ob in genereller oder individueller Form prinzipiell unzulässig wären.Aus Wortlaut und Systematik des Paragraph 32, Absatz eins, ORF-G im Kontext mit den inhaltlichen Anforderungen des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags lässt sich ableiten, dass die Freiheit der journalistischen Berufsausübung nicht schrankenlos ist, sondern durch die Verpflichtung, für eine den Bedingungen insbesondere der Paragraphen 4 und 10 entsprechende inhaltliche Gestaltung zu sorgen, begrenzt wird. (…) Insoweit besteht kein Zweifel, dass die journalistischen Mitarbeiter den darauf bezogenen Anweisungen des/der jeweiligen Fachvorgesetzten unterworfen sind. Daher sind „Anleitungen“ des redaktionell „Vorgesetzten“ dann auch im Lichte von Paragraph 32, Absatz eins, ORF-G zulässig und sachlich zu rechtfertigen, wenn sie zur Effektuierung einer dem Objektivitätsgebot entsprechenden Berichterstattung notwendig sind. Von dieser Situation unterscheidet sich aber der verfahrensgegenständliche Fall: Die „Äußerung“ des Chefredakteurs war intentional darauf gerichtet, trotz einer nach wie vor unübersichtlichen Gesamtsituation bei den unzähligen Agenturmeldungen gerade eine einzige bestimmte „Zuordnung“ von der Berichterstattung im ORF auszunehmen, obwohl aktuell in anderen Medien tatsächlich darüber berichtet wurde. (…) In der gegebenen Fallkonstellation, in der (…) keine verlässliche Aussage über die Motivation und die Einstellung des Täters getroffen werden konnte, widerspricht daher das (…) deutliche Verlangen, gerade eine bestimmte Konnotation zu „vermeiden“, der durch Paragraph 32, ORF-G normierten Unabhängigkeitsgarantie. Damit ist andererseits nicht gesagt, dass Handlungsanleitungen – um eine den Erfordernissen insbesondere des Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 10, in jeder Hinsicht entsprechende inhaltliche Gestaltung zu gewährleisten – ob in genereller oder individueller Form prinzipiell unzulässig wären.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2012