RS Bks 2012/3/28 611.997/0001-BKS/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2012
beobachten
merken

Norm

ORF-G §4 Abs5
ORF-G §10
ORF-G §32 Abs1
  1. ORF-G § 4 heute
  2. ORF-G § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 4 gültig von 09.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 4 gültig von 24.12.2020 bis 08.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 4 gültig von 01.10.2010 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. ORF-G § 4 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  7. ORF-G § 4 gültig von 06.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  8. ORF-G § 4 gültig von 29.09.1984 bis 05.01.1999
  1. ORF-G § 10 heute
  2. ORF-G § 10 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 10 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 10 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 10 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. ORF-G § 32 heute
  2. ORF-G § 32 gültig ab 28.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2012
  3. ORF-G § 32 gültig von 01.10.2010 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 32 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  5. ORF-G § 32 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  6. ORF-G § 32 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  7. ORF-G § 32 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1985
  8. ORF-G § 32 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.1985

Leitsatz

Aus Wortlaut und Systematik des § 32 Abs. 1 ORF-G im Kontext mit den inhaltlichen Anforderungen des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags lässt sich ableiten, dass die Freiheit der journalistischen Berufsausübung nicht schrankenlos ist, sondern durch die Verpflichtung, für eine den Bedingungen insbesondere der §§ 4 und 10 entsprechende inhaltliche Gestaltung zu sorgen, begrenzt wird. (…) Insoweit besteht kein Zweifel, dass die journalistischen Mitarbeiter den darauf bezogenen Anweisungen des/der jeweiligen Fachvorgesetzten unterworfen sind. Daher sind „Anleitungen“ des redaktionell „Vorgesetzten“ dann auch im Lichte von § 32 Abs. 1 ORF-G zulässig und sachlich zu rechtfertigen, wenn sie zur Effektuierung einer dem Objektivitätsgebot entsprechenden Berichterstattung notwendig sind. Von dieser Situation unterscheidet sich aber der verfahrensgegenständliche Fall: Die „Äußerung“ des Chefredakteurs war intentional darauf gerichtet, trotz einer nach wie vor unübersichtlichen Gesamtsituation bei den unzähligen Agenturmeldungen gerade eine einzige bestimmte „Zuordnung“ von der Berichterstattung im ORF auszunehmen, obwohl aktuell in anderen Medien tatsächlich darüber berichtet wurde. (…) In der gegebenen Fallkonstellation, in der (…) keine verlässliche Aussage über die Motivation und die Einstellung des Täters getroffen werden konnte, widerspricht daher das (…) deutliche Verlangen, gerade eine bestimmte Konnotation zu „vermeiden“, der durch § 32 ORF-G normierten Unabhängigkeitsgarantie. Damit ist andererseits nicht gesagt, dass Handlungsanleitungen – um eine den Erfordernissen insbesondere des § 4 Abs. 5 und § 10 in jeder Hinsicht entsprechende inhaltliche Gestaltung zu gewährleisten – ob in genereller oder individueller Form prinzipiell unzulässig wären.Aus Wortlaut und Systematik des Paragraph 32, Absatz eins, ORF-G im Kontext mit den inhaltlichen Anforderungen des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags lässt sich ableiten, dass die Freiheit der journalistischen Berufsausübung nicht schrankenlos ist, sondern durch die Verpflichtung, für eine den Bedingungen insbesondere der Paragraphen 4 und 10 entsprechende inhaltliche Gestaltung zu sorgen, begrenzt wird. (…) Insoweit besteht kein Zweifel, dass die journalistischen Mitarbeiter den darauf bezogenen Anweisungen des/der jeweiligen Fachvorgesetzten unterworfen sind. Daher sind „Anleitungen“ des redaktionell „Vorgesetzten“ dann auch im Lichte von Paragraph 32, Absatz eins, ORF-G zulässig und sachlich zu rechtfertigen, wenn sie zur Effektuierung einer dem Objektivitätsgebot entsprechenden Berichterstattung notwendig sind. Von dieser Situation unterscheidet sich aber der verfahrensgegenständliche Fall: Die „Äußerung“ des Chefredakteurs war intentional darauf gerichtet, trotz einer nach wie vor unübersichtlichen Gesamtsituation bei den unzähligen Agenturmeldungen gerade eine einzige bestimmte „Zuordnung“ von der Berichterstattung im ORF auszunehmen, obwohl aktuell in anderen Medien tatsächlich darüber berichtet wurde. (…) In der gegebenen Fallkonstellation, in der (…) keine verlässliche Aussage über die Motivation und die Einstellung des Täters getroffen werden konnte, widerspricht daher das (…) deutliche Verlangen, gerade eine bestimmte Konnotation zu „vermeiden“, der durch Paragraph 32, ORF-G normierten Unabhängigkeitsgarantie. Damit ist andererseits nicht gesagt, dass Handlungsanleitungen – um eine den Erfordernissen insbesondere des Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 10, in jeder Hinsicht entsprechende inhaltliche Gestaltung zu gewährleisten – ob in genereller oder individueller Form prinzipiell unzulässig wären.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2012
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten