TE Vwgh Erkenntnis 1992/2/26 91/03/0285

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Veröffentlicht am 26.02.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
KFG 1967 §134 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs1;
VStG §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des M in E, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 24. Juli 1991, Zl. 9/01-33.126/7-1991, betreffend übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 19. Februar 1990 wurde der Beschwerdeführer der Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG 1967 in sechs Fällen schuldig erkannt und über ihn sechs Geldstrafen zu je S 20.000,-- verhängt. Dieser Bescheid wurde in Ansehung der Aussprüche über die verhängten Strafen und über den Ersatz der Kosten des Strafverfahrens mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1990, Zl. 90/03/0103, mit der Begründung aufgehoben, es sei nicht erkennbar, von welchen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bei der Strafbemessung ausgegangen worden sei.

Im fortgesetzten Verfahren forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer schriftlich auf, innerhalb einer bestimmten Frist detailierte Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen zu machen. Da der Beschwerdeführer diese Aufforderung unbeantwortet ließ, wurde sie unter Setzung einer neuen Frist wiederholt. Auch diese Aufforderung blieb unbeachtet. Daraufhin eröffnete die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ihre Einschätzung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse. In der Antwort auf diesen Vorhalt erklärte der Beschwerdeführer, er sei nicht Inhaber, sondern lediglich Mitgesellschafter der M-GmbH & Co KG sowie deren Geschäftsführer; es seien daher weder die Lastkraftwagen dieser Gesellschaft seinem Vermögen zuzuordnen noch beziehe er tatsächlich ein monatliches Nettoeinkommen zwischen S 40.000,-- und S 50.000,--. Zum Nachweis dafür werde er die entsprechenden Einkommensbestätigungen (Einkommensteuererklärungen) beibringen. Die von der belangten Behörde mit S 1 Mio. vorgenommene Bewertung zweier PKW (Porsche 911 und Audi 200 Turbo) sei bei weitem zu hoch.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis teilweise Folge und setzte die verhängten Strafen auf je S 10.000,-- herab. In der Begründung dieses Bescheides wurden zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen folgende Feststellungen getroffen:

Auf Grund der - näher ausgeführten - Beteiligungsverhältnisse an der M-GmbH & Co KG ergebe sich, daß diese Firma wesentlich durch den Beschwerdeführer bestimmt werde; es scheine daher gerechtfertigt, diese Gesellschaft zum Gutteil seinem Vermögen zuzurechnen. Dies sei offenkundig auch die Ansicht des Berufungswerbers selbst, der in der Niederschrift vom 17. Oktober 1988 sein Vermögen mit 18 Schwerfahrzeugen angegeben habe. Der Wert der Kraftfahrzeuge Marke Porsche 911 und Audi 200 Turbo sei mit einigen S 100.000,-- zu bewerten, das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers mit einem Betrag, der unter der Hälfte der ursprünglich angenommenen Höhe von S 40.000,-- bis S 50.000,-- liege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der "Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit des Verfahrens infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung" geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien nicht nur hinsichtlich seines Vermögens keine oder lediglich vage Feststellungen getroffen worden, sondern die belangte Behörde habe auch hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse jegliche Feststellungen unterlassen.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit geboten, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Er hat sich aber, was sein Einkommen betrifft, darauf beschränkt, die Schätzung der belangten Behörde zu bestreiten, und ihr konkrete Angaben über seine Einkommensverhältnisse entgegenzusetzen. Die von ihm vorgelegte Einkommensteuererklärung eignet sich schon deswegen nicht zur Darlegung seiner Einkommensverhältnisse, da sie bezüglich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf eine gesonderte Feststellung (im Sinne der §§ 185 ff BAO) verweist und aus ihr daher weder die Summe der Einkünfte noch der Gewinn ersichtlich sind.

Wenn die belangte Behörde auf Grund der von ihr festgestellten und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Beteiligungsverhältnisse an der M-GmbH & Co KG und des Umfanges dieser Gesellschaft das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers mit "eher unter der Hälfte des Betrages von S 40.000,-- bis S 50.000,--" angenommen hat, so kann ihr nicht entgegengetreten werden. Bei einem solchen Einkommen ist aber ein Überschreiten des Ermessenspielraumes bei der Strafbemessung nicht zu erkennen, zumal das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz gehört.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Ermessen Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030285.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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