RS Bks 2012/3/28 611.996/0002-BKS/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2012
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Norm

ORF-G §4 Abs5
ORF-G §10 Abs5
  1. ORF-G § 4 heute
  2. ORF-G § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 4 gültig von 09.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 4 gültig von 24.12.2020 bis 08.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 4 gültig von 01.10.2010 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. ORF-G § 4 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  7. ORF-G § 4 gültig von 06.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  8. ORF-G § 4 gültig von 29.09.1984 bis 05.01.1999
  1. ORF-G § 10 heute
  2. ORF-G § 10 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 10 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 10 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 10 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001

Leitsatz

Es kann der Argumentation, es sei ohnehin in anderen Sendungen die Position der A. vorgetragen worden, was in einer Gesamtbetrachtung zu einer mit dem Objektivitätsgebot in Einklang stehenden Berichterstattung führe, nicht beigetreten werden. Vielmehr entzöge diese Argumentation der Judikatur des VwGH jeden Anwendungsbereich, weil dann ohnehin eine (negative) „hervorstechende“ Wirkung eines Berichts wie des vorliegenden jederzeit dadurch neutralisiert werden könnte, indem der nächste vergleichbare - und (Stunden) später ausgestrahlte - Bericht auch die Stellungnahme des Betroffenen anführt. Die Argumentation des ORF (…) ignoriert, dass nicht ein aus Strafrechtsexperten zusammengesetztes Fachpublikum, sondern das durchschnittlich informierte Publikum als Maßstab heranzuziehen ist. Insofern übersieht die Berufung, dass der Durchschnittskonsument dem Begriff „Pyramidenspiel“ regelmäßig (…) eine negative Konnotation verleiht, jedenfalls aber bei dieser Kategorie nicht (so subtil wie der ORF) zwischen zulässigen und unzulässigen Spielen differenziert.

Die Entscheidung hindert den ORF in keiner Weise „eine der Kernaufgaben der Medien, ihre Funktion als „Public watchdog wahrzunehmen“, sondern ruft dem ORF - in nachvollziehbarer und daher nicht zu beanstandender Weise – die sich aus dem Objektivitätsgebot ergebenden Verpflichtungen zur Berücksichtigung des Standpunkts der von einer Berichterstattung Betroffenen in Erinnerung.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2012
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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