Norm
ORF-G §4 Abs5Leitsatz
Es kann der Argumentation, es sei ohnehin in anderen Sendungen die Position der A. vorgetragen worden, was in einer Gesamtbetrachtung zu einer mit dem Objektivitätsgebot in Einklang stehenden Berichterstattung führe, nicht beigetreten werden. Vielmehr entzöge diese Argumentation der Judikatur des VwGH jeden Anwendungsbereich, weil dann ohnehin eine (negative) „hervorstechende“ Wirkung eines Berichts wie des vorliegenden jederzeit dadurch neutralisiert werden könnte, indem der nächste vergleichbare - und (Stunden) später ausgestrahlte - Bericht auch die Stellungnahme des Betroffenen anführt. Die Argumentation des ORF (…) ignoriert, dass nicht ein aus Strafrechtsexperten zusammengesetztes Fachpublikum, sondern das durchschnittlich informierte Publikum als Maßstab heranzuziehen ist. Insofern übersieht die Berufung, dass der Durchschnittskonsument dem Begriff „Pyramidenspiel“ regelmäßig (…) eine negative Konnotation verleiht, jedenfalls aber bei dieser Kategorie nicht (so subtil wie der ORF) zwischen zulässigen und unzulässigen Spielen differenziert.
Die Entscheidung hindert den ORF in keiner Weise „eine der Kernaufgaben der Medien, ihre Funktion als „Public watchdog wahrzunehmen“, sondern ruft dem ORF - in nachvollziehbarer und daher nicht zu beanstandender Weise – die sich aus dem Objektivitätsgebot ergebenden Verpflichtungen zur Berücksichtigung des Standpunkts der von einer Berichterstattung Betroffenen in Erinnerung.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2012