Norm
ORF-G §5a Abs2Leitsatz
1. Die Frage der technischen Nutzbarkeit des Angebots und der Kreis der zum Zugang Berechtigten stellt (…) ein eindeutiges Unterscheidungskriterium im Verhältnis von Internet-Fernsehen und IPTV dar. Die verfahrensgegenständliche Bereitstellung der TVthek über A lässt (…) keine Subsumtion unter die im Angebotskonzept beschriebene technische Nutzbarkeit zu. Die KommAustria hat daher zutreffend darauf hingewiesen, dass das hier gegenständliche IPTV im Verhältnis zu dem im Angebotskonzept vorgesehenen Internet-Fernsehen als Erweiterung der Verbreitungsarten der TVthek zu sehen ist.
2. Auch nach Auffassung des Bundeskommunikationssenates stünde es im Widerspruch zu diesem neuartigen und soweit ersichtlich in der österreichischen Rechtsordnung einzigartigen System, wenn ein Angebotskonzept „auf Vorrat“ erstellt und eingereicht werden könnte und mehrerlei Deutungen hinsichtlich des konkreten Umfangs zuließe. Angebotskonzepte haben ausweislich der Gesetzesmaterialien den Zweck, dem unionsrechtlichen Erfordernis nach einer hinreichend genauen Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrages Rechnung zu tragen. Die effektive Überwachung bildet (…) gemeinsam mit der Finanzierungsplanung und wettbewerblichen Aspekten den zentralen Regelungszweck des „Systems“ Angebotskonzept.
3. Insoweit der ORF vorbringt, dass Angebotskonzepte aufgrund des „Konzeptcharakters“ auch nicht „engherzig“ ausgelegt werden dürften, muss darauf verwiesen werden, dass aber auch eine allzu flexible Auslegung dem Zweck eines Angebotskonzepts und dem damit einhergehenden Bestimmtheitserfordernis zuwiderläuft. Wie in den Gesetzesmaterialien speziell betont, muss ein Angebotskonzept geeignet sein, der Regulierungsbehörde eine „klare Vorstellung“ über die geplanten Tätigkeiten des ORF zu geben. Der Auslegungsspielraum wird vor dem Hintergrund dieser Anforderungen klar begrenzt.
4. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs des Angebotskonzepts ist außerdem als nicht bloß geringfügige Änderung des Angebotskonzepts im Sinne von § 5a Abs. 2 ORF-G zu qualifizieren. Durch das Hinzutreten eines völlig neuen Verbreitungsweges, der für den ORF – anders als bei der Verbreitung über Internet – ein neues Geschäftsmodell eröffnet hat (…) und zudem eine nicht unerhebliche Anzahl an Nutzern erreicht (…), muss angenommen werden, dass hierdurch die Schwelle der nicht bloß geringfügigen Änderung überschritten wird.4. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs des Angebotskonzepts ist außerdem als nicht bloß geringfügige Änderung des Angebotskonzepts im Sinne von Paragraph 5 a, Absatz 2, ORF-G zu qualifizieren. Durch das Hinzutreten eines völlig neuen Verbreitungsweges, der für den ORF – anders als bei der Verbreitung über Internet – ein neues Geschäftsmodell eröffnet hat (…) und zudem eine nicht unerhebliche Anzahl an Nutzern erreicht (…), muss angenommen werden, dass hierdurch die Schwelle der nicht bloß geringfügigen Änderung überschritten wird.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2012