RS Bks 2012/5/23 611.941/0004-BKS/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2012
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Norm

ORF-G §4b
ORF-G §37 Abs1
  1. ORF-G § 4b heute
  2. ORF-G § 4b gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 4b gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  4. ORF-G § 4b gültig von 28.03.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2012
  5. ORF-G § 4b gültig von 01.10.2010 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. ORF-G § 37 heute
  2. ORF-G § 37 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 37 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001

Leitsatz

Aus der in § 4b Abs. 4 Z 1 bis 5 ORF-G enthaltenen Liste von Sportbewerben, die jedenfalls als Premium-Sport zu beurteilen sind, ist jener Wertungsmaßstab erkennbar, der zur Auslegung der Wendung „breiter Raum“ in § 4b Abs. 4 ORF-G maßgeblich ist. Sportbewerbe, denen ein ähnlich „breiter Raum“ in der Medienberichterstattung eingeräumt wird wie den in der vorgenannten Liste angeführten Bewerben, dürfen daher nicht im Sport-Spartenprogramm gezeigt werden. Um beurteilen zu können, ob ein konkreter Sportbewerb als Premium-Sport zu qualifizieren ist, bedarf es eines entsprechenden Vergleichs zwischen dem konkret zu beurteilenden Sportbewerb und den in der Liste des § 4b Abs. 4 Z 1 bis 5 ORF-G angeführten Sportbewerben hinsichtlich ihres medialen Niederschlags. § 5 FERG enthält keinen vergleichbaren Anknüpfungspunkt für das Verständnis von „breiten Niederschlag“. Aus diesem Grund ist aus der zu § 5 Abs. 1 FERG ergangenen Judikatur nichts zur Auslegung der Wendung „breiter Raum“ in § 4b Abs. 4 ORF-G zu gewinnen.Aus der in Paragraph 4 b, Absatz 4, Ziffer eins bis 5 ORF-G enthaltenen Liste von Sportbewerben, die jedenfalls als Premium-Sport zu beurteilen sind, ist jener Wertungsmaßstab erkennbar, der zur Auslegung der Wendung „breiter Raum“ in Paragraph 4 b, Absatz 4, ORF-G maßgeblich ist. Sportbewerbe, denen ein ähnlich „breiter Raum“ in der Medienberichterstattung eingeräumt wird wie den in der vorgenannten Liste angeführten Bewerben, dürfen daher nicht im Sport-Spartenprogramm gezeigt werden. Um beurteilen zu können, ob ein konkreter Sportbewerb als Premium-Sport zu qualifizieren ist, bedarf es eines entsprechenden Vergleichs zwischen dem konkret zu beurteilenden Sportbewerb und den in der Liste des Paragraph 4 b, Absatz 4, Ziffer eins bis 5 ORF-G angeführten Sportbewerben hinsichtlich ihres medialen Niederschlags. Paragraph 5, FERG enthält keinen vergleichbaren Anknüpfungspunkt für das Verständnis von „breiten Niederschlag“. Aus diesem Grund ist aus der zu Paragraph 5, Absatz eins, FERG ergangenen Judikatur nichts zur Auslegung der Wendung „breiter Raum“ in Paragraph 4 b, Absatz 4, ORF-G zu gewinnen.

Ein Bewerb wird – schon aus Gründen der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit – nicht schon dann zum Premium-Sportbewerb, wenn überraschender – und in langjähriger Betrachtung auch nicht erwartbarer - Weise ein österreichischer Teilnehmer einen außergewöhnlichen Erfolg feiert. BKS geht davon aus, dass es sich beim Sportbewerb jeweils um das konkret zu beurteilende „Spiel“ (d.h. den konkreten Wett„kampf“) handelt.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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