RS Bks 2012/5/23 611.097/0001-BKS/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2012
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Norm

PrR-G §3 Abs1
PrR-G §7 Abs3
PrR-G §13 Abs2
  1. PrR-G § 7 heute
  2. PrR-G § 7 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. PrR-G § 7 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2004
  4. PrR-G § 7 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. PrR-G § 7 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004

Leitsatz

Da gar kein Mangel vorliegt, kommt ein Vorgehen nach § 13 Abs. 3 AVG und damit eine Zurückweisung des Antrages mangels nicht fristgerechter Mängelbehebung nicht in Betracht. Irrelevant ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem solchen Fall nämlich, ob die Mängelbehebung durch die Partei fristgerecht oder verspätet erfolgt ist.Da gar kein Mangel vorliegt, kommt ein Vorgehen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG und damit eine Zurückweisung des Antrages mangels nicht fristgerechter Mängelbehebung nicht in Betracht. Irrelevant ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem solchen Fall nämlich, ob die Mängelbehebung durch die Partei fristgerecht oder verspätet erfolgt ist.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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