Norm
PrR-G §3 Abs1Leitsatz
Da gar kein Mangel vorliegt, kommt ein Vorgehen nach § 13 Abs. 3 AVG und damit eine Zurückweisung des Antrages mangels nicht fristgerechter Mängelbehebung nicht in Betracht. Irrelevant ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem solchen Fall nämlich, ob die Mängelbehebung durch die Partei fristgerecht oder verspätet erfolgt ist.Da gar kein Mangel vorliegt, kommt ein Vorgehen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG und damit eine Zurückweisung des Antrages mangels nicht fristgerechter Mängelbehebung nicht in Betracht. Irrelevant ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem solchen Fall nämlich, ob die Mängelbehebung durch die Partei fristgerecht oder verspätet erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012