RS Bks 2012/8/13 611.800/0002-BKS/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.08.2012
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Norm

ORF-G §4 Abs5
ORF-G §10 Abs5
ORF-G §32 Abs2
  1. ORF-G § 4 heute
  2. ORF-G § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 4 gültig von 09.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 4 gültig von 24.12.2020 bis 08.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 4 gültig von 01.10.2010 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. ORF-G § 4 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  7. ORF-G § 4 gültig von 06.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  8. ORF-G § 4 gültig von 29.09.1984 bis 05.01.1999
  1. ORF-G § 10 heute
  2. ORF-G § 10 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 10 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 10 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 10 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. ORF-G § 32 heute
  2. ORF-G § 32 gültig ab 28.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2012
  3. ORF-G § 32 gültig von 01.10.2010 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 32 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  5. ORF-G § 32 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  6. ORF-G § 32 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  7. ORF-G § 32 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1985
  8. ORF-G § 32 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.1985

Leitsatz

Das Ersuchen des Chefredakteurs (das unstrittiger Weise geeignet war, die ihm unterstehenden Mitarbeiter dazu zu „verhalten“, entsprechend tätig zu werden) bezieht sich (…) auf die Richtigstellung einer aus dem Zusammenhalt durchaus auch als „Unterstellung“ misszudeutenden Formulierung und liegt insofern innerhalb des von § 32 Abs. 1 ORF-G gezogenen Rahmens für sachlich rechtfertigbare Anleitungen, also Anweisungen zur Sicherstellung einer den inhaltlichen Anforderungen und insbesondere den Bestimmungen des § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 5 ORF G verpflichteten Berichterstattung. (…) Eine inhaltliche Einflussnahme des Chefredakteurs, die (…) darauf gerichtet sei, den Informationsgehalt der Nachricht zu verändern oder (…) darauf abzielt, eine bestimmte auf Tatsachen beruhende Feststellung ohne sachliche Anhaltspunkte aus der Berichterstattung zu eliminieren, kann der Bundeskommunikationssenat nicht erkennen. (…) Im vorliegenden Fall hat die Anordnung (…) ausschließlich die Präzisierung einer Nachricht zum Zweck und ist vor diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung des Maßstabs des § 32 Abs. 1 ORF-G nicht zu beanstanden.Das Ersuchen des Chefredakteurs (das unstrittiger Weise geeignet war, die ihm unterstehenden Mitarbeiter dazu zu „verhalten“, entsprechend tätig zu werden) bezieht sich (…) auf die Richtigstellung einer aus dem Zusammenhalt durchaus auch als „Unterstellung“ misszudeutenden Formulierung und liegt insofern innerhalb des von Paragraph 32, Absatz eins, ORF-G gezogenen Rahmens für sachlich rechtfertigbare Anleitungen, also Anweisungen zur Sicherstellung einer den inhaltlichen Anforderungen und insbesondere den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 10, Absatz 5, ORF G verpflichteten Berichterstattung. (…) Eine inhaltliche Einflussnahme des Chefredakteurs, die (…) darauf gerichtet sei, den Informationsgehalt der Nachricht zu verändern oder (…) darauf abzielt, eine bestimmte auf Tatsachen beruhende Feststellung ohne sachliche Anhaltspunkte aus der Berichterstattung zu eliminieren, kann der Bundeskommunikationssenat nicht erkennen. (…) Im vorliegenden Fall hat die Anordnung (…) ausschließlich die Präzisierung einer Nachricht zum Zweck und ist vor diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung des Maßstabs des Paragraph 32, Absatz eins, ORF-G nicht zu beanstanden.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2012
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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