Norm
ORF-G §4 Abs5Leitsatz
Das Ersuchen des Chefredakteurs (das unstrittiger Weise geeignet war, die ihm unterstehenden Mitarbeiter dazu zu „verhalten“, entsprechend tätig zu werden) bezieht sich (…) auf die Richtigstellung einer aus dem Zusammenhalt durchaus auch als „Unterstellung“ misszudeutenden Formulierung und liegt insofern innerhalb des von § 32 Abs. 1 ORF-G gezogenen Rahmens für sachlich rechtfertigbare Anleitungen, also Anweisungen zur Sicherstellung einer den inhaltlichen Anforderungen und insbesondere den Bestimmungen des § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 5 ORF G verpflichteten Berichterstattung. (…) Eine inhaltliche Einflussnahme des Chefredakteurs, die (…) darauf gerichtet sei, den Informationsgehalt der Nachricht zu verändern oder (…) darauf abzielt, eine bestimmte auf Tatsachen beruhende Feststellung ohne sachliche Anhaltspunkte aus der Berichterstattung zu eliminieren, kann der Bundeskommunikationssenat nicht erkennen. (…) Im vorliegenden Fall hat die Anordnung (…) ausschließlich die Präzisierung einer Nachricht zum Zweck und ist vor diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung des Maßstabs des § 32 Abs. 1 ORF-G nicht zu beanstanden.Das Ersuchen des Chefredakteurs (das unstrittiger Weise geeignet war, die ihm unterstehenden Mitarbeiter dazu zu „verhalten“, entsprechend tätig zu werden) bezieht sich (…) auf die Richtigstellung einer aus dem Zusammenhalt durchaus auch als „Unterstellung“ misszudeutenden Formulierung und liegt insofern innerhalb des von Paragraph 32, Absatz eins, ORF-G gezogenen Rahmens für sachlich rechtfertigbare Anleitungen, also Anweisungen zur Sicherstellung einer den inhaltlichen Anforderungen und insbesondere den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 10, Absatz 5, ORF G verpflichteten Berichterstattung. (…) Eine inhaltliche Einflussnahme des Chefredakteurs, die (…) darauf gerichtet sei, den Informationsgehalt der Nachricht zu verändern oder (…) darauf abzielt, eine bestimmte auf Tatsachen beruhende Feststellung ohne sachliche Anhaltspunkte aus der Berichterstattung zu eliminieren, kann der Bundeskommunikationssenat nicht erkennen. (…) Im vorliegenden Fall hat die Anordnung (…) ausschließlich die Präzisierung einer Nachricht zum Zweck und ist vor diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung des Maßstabs des Paragraph 32, Absatz eins, ORF-G nicht zu beanstanden.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2012