Norm
PrTV-G §9 Abs7Leitsatz
Nach § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G erlangt der Anzeigenleger nur eine bescheidförmige Erledigung, wenn die KOA zur Auffassung gelangt, dass kein anzeigepflichtiger audiovisueller Mediendienst vorliegt. Im – wie hier verfahrensgegenständlich – gegenteiligen Fall, in dem die KOA von einem anzeigepflichtigen audiovisuellen Mediendienst ausgeht, ist hingegen keine Bescheiderlassung vorgesehen. Ein Feststellungsbescheid (außerhalb des Verfahrens nach § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G) ist daher einziges zumutbares Mittel für die Berufungswerberin, ihre rechtlichen Interessen durchzusetzen, um abschließend klären lassen zu können, dass kein anzeigepflichtiger Dienst vorliegt. Es würde der Absicht des Gesetzgebers widersprechen, dass sicherheitshalber und entgegen der Rechtsauffassung des Diensteanbieters für jede Tätigkeit eine Anzeige gelegt werden müsste, um eine rechtlich bindende Feststellung darüber zu erwirken, ob überhaupt eine Anzeigepflicht besteht.Nach Paragraph 9, Absatz 7, Ziffer eins, AMD-G erlangt der Anzeigenleger nur eine bescheidförmige Erledigung, wenn die KOA zur Auffassung gelangt, dass kein anzeigepflichtiger audiovisueller Mediendienst vorliegt. Im – wie hier verfahrensgegenständlich – gegenteiligen Fall, in dem die KOA von einem anzeigepflichtigen audiovisuellen Mediendienst ausgeht, ist hingegen keine Bescheiderlassung vorgesehen. Ein Feststellungsbescheid (außerhalb des Verfahrens nach Paragraph 9, Absatz 7, Ziffer eins, AMD-G) ist daher einziges zumutbares Mittel für die Berufungswerberin, ihre rechtlichen Interessen durchzusetzen, um abschließend klären lassen zu können, dass kein anzeigepflichtiger Dienst vorliegt. Es würde der Absicht des Gesetzgebers widersprechen, dass sicherheitshalber und entgegen der Rechtsauffassung des Diensteanbieters für jede Tätigkeit eine Anzeige gelegt werden müsste, um eine rechtlich bindende Feststellung darüber zu erwirken, ob überhaupt eine Anzeigepflicht besteht.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2012