Norm
ORF-G §18a Abs1Leitsatz
Die Legaldefinition des „Abrufdiensts“ erfasst unzweifelhaft nur audiovisuelle Mediendienste. Aus der skizzierten „Entstehungsgeschichte“ ergibt sich klar, dass der Begriff „audiovisueller Mediendienst“ nicht als Überbegriff („Major“) angesehen werden kann, der auch den „Audio-Mediendienst“ umfasst. Vielmehr hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich von § 18a bewusst auf audiovisuelle Mediendienste beschränkt.Die Legaldefinition des „Abrufdiensts“ erfasst unzweifelhaft nur audiovisuelle Mediendienste. Aus der skizzierten „Entstehungsgeschichte“ ergibt sich klar, dass der Begriff „audiovisueller Mediendienst“ nicht als Überbegriff („Major“) angesehen werden kann, der auch den „Audio-Mediendienst“ umfasst. Vielmehr hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich von Paragraph 18 a, bewusst auf audiovisuelle Mediendienste beschränkt.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012