RS Bks 2012/9/25 611.999/0001-BKS/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2012
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Norm

ORF-G §18a Abs1
  1. ORF-G § 18a heute
  2. ORF-G § 18a gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010

Leitsatz

Die Legaldefinition des „Abrufdiensts“ erfasst unzweifelhaft nur audiovisuelle Mediendienste. Aus der skizzierten „Entstehungsgeschichte“ ergibt sich klar, dass der Begriff „audiovisueller Mediendienst“ nicht als Überbegriff („Major“) angesehen werden kann, der auch den „Audio-Mediendienst“ umfasst. Vielmehr hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich von § 18a bewusst auf audiovisuelle Mediendienste beschränkt.Die Legaldefinition des „Abrufdiensts“ erfasst unzweifelhaft nur audiovisuelle Mediendienste. Aus der skizzierten „Entstehungsgeschichte“ ergibt sich klar, dass der Begriff „audiovisueller Mediendienst“ nicht als Überbegriff („Major“) angesehen werden kann, der auch den „Audio-Mediendienst“ umfasst. Vielmehr hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich von Paragraph 18 a, bewusst auf audiovisuelle Mediendienste beschränkt.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2012
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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