Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Dorner, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des B in F, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. September 1991, Zl. 4.282.297/2-III/13/90, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, reiste am 25. Juli 1989 aus Jugoslawien kommend legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28. Juli 1989 Asylantrag.
Bei seiner niederschriftlichen Befragung vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark am 8. September 1989 gab der Beschwerdeführer im wesentlichen folgendes an:
Er sei seit 1984 Mitglied der in Jugoslawien verbotenen politischen Gruppe "Hrvatska Demokratska Zajednica", deren Zielsetzung die Hervorhebung der Macht aus dem Volk und nicht einer ungewählten politischen Gruppe sei. Seine Aufgabe sei die Rekrutierung von neuen Mitgliedern und Propaganda gegen die politische Führung in Jugoslawien im allgemeinen gewesen. Am 18. März 1989 habe es in Zagreb eine Versammlung dieser Gruppe gegeben und seien alle Mitglieder festgenommen worden. Sie seien in Polizeigewahrsam gekommen und Verhören ausgesetzt gewesen. Dabei sei der Beschwerdeführer geschlagen worden und habe eine bleibende sichtbare Kopfverletzung erlitten. Diese Verletzung könne ohne Probleme von einem Arzt festgestellt werden. Er sei insgesamt 28 Tage in Polizeigewahrsam (ohne Gerichtsverhandlung) gewesen. Während dieser Zeit hätten in Zagreb andere Demonstrationen, die gegen die wirtschaftlichen Machenschaften der Regierung gerichtet gewesen wären, stattgefunden. Seine Haft resultiere aus der illegalen Versammlung, eine Bestätigung über die Haft (die eine Verwaltungsstrafe gewesen sei) sei ihm nicht ausgestellt worden. Während seiner Haft sei zu Hause beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung ohne sein Beisein vorgenommen worden. Beweismittel gegen ihn seien dabei aber nicht gefunden worden. Seine Familienangehörigen hätten nicht gewußt, was mit dem Beschwerdeführer geschehen sei; sie hätten Angst gehabt und alles über sich ergehen lassen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe 28 Tage lang nicht gewußt, wo er sich eigentlich befunden habe.
Nach seiner Haftentlassung sei die Gattin des Beschwerdeführers, eine Bulgarin, aus Jugoslawien ausgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe Angst, von seiner Familie getrennt zu werden und sich deshalb entschlossen, nach Österreich zu gehen.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 1989 stellte daraufhin die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark fest, daß beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974 nicht zuträfen.
Dagegen berief der Beschwerdeführer mit der Begründung, sich in den letzten fünf Jahren ganz direkt und aktiv mit dem politischen Geschehen beschäftigt zu haben. Er sei ein harter Kämpfer für die Demokratie und für alle Rechte des Bürgers. Er sei Mitglied einer verbotenen kroatischen Organisation gewesen, die für die Demokratie in diesem Land kämpfe. Er möchte diese Organisation auch in Ländern wie BRD, Österreich und Schweden gründen bzw. die Organisation "von draußen" unterstützen. Es befänden sich viele unschuldige Leute in Gefängnissen, ihm habe diese Strafe auch gedroht. Weil er an vielen Demonstrationen und verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen habe, sei er oft festgenommen worden. Seine Wohnung sei oft durchsucht und sein Telefon abgehört worden. Er habe auch Probleme mit einer Reise nach Bulgarien gehabt, wo seine Frau zu Hause sei. Wegen der vielen Repressalien, die er (mit seiner Frau) in Bulgarien und Jugoslawien durchgemacht habe, habe er sich entschlossen, nach Österreich zu flüchten.
Am 3. Juli 1990 wurde mit dem Beschwerdeführer von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark eine Niederschrift aufgenommen, bei der er folgendes angab:
Infolge der politischen Veränderungen wäre er bei einer Rückkehr nach Kroatien keinen Verfolgungshandlungen gegen seine Person mehr ausgesetzt. Das Problem liege aber darin, mit einer bulgarischen Staatsangehörigen verheiratet zu sein. Seine Gattin hätte alle sechs Monate um ein neues Visum für den Aufenthalt in Jugoslawien ansuchen müssen. Die beiden Kinder seien in Jugoslawien geboren worden und jugoslawische Staatsbürger. Der Reisepaß seiner Gattin sei im September 1989 abgelaufen und befürchte der Beschwerdeführer, von der bulgarischen Vertretungsbehörde keinen Reisepaß mehr für seine Gattin ausgestellt zu bekommen. Ohne Reisepaß könne sie aber kein Visum für Jugoslawien erhalten. Er selbst könnte mit den Kindern nach Kroatien zurückkehren, seine Gattin jedoch nicht mehr. Abgesehen davon, daß er sich von seiner Frau nicht trennen wolle, wolle die Familie auch gemeinsam nicht mehr nach Jugoslawien zurückkehren. Wenn er gewußt hätte, wie schwierig es sei, eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich zu bekommen, wäre er nach Schweden weitergereist. Er habe sich für eine Auswanderung nach Australien registrieren lassen, es habe jedoch "noch kein Interview" stattgefunden.
Bei einer weiteren niederschriftlichen Befragung am 21. September 1990 gab der Beschwerdeführer folgendes an:
Es wäre vielleicht möglich, für seine Gattin bei der bulgarischen Botschaft in Wien ein bulgarisches Reisedokument zu bekommen, dies habe er aber bisher gar nicht versucht und werde er auch einen solchen Reisepaß nicht beantragen. Wenn ein bulgarischer Reisepaß ausgestellt werde, müsse die Gattin des Beschwerdeführers vielleicht nach Bulgarien zurückkehren. Auch mit einem bulgarischen Reisepaß würde sie wieder ein jugoslawisches Visum bekommen. Es sei aber schon betont worden, daß der Beschwerdeführer mit seiner Gattin weder nach Jugoslawien noch nach Bulgarien zurück wolle. Eher wolle er "auf dem Nordpol leben".
Am 18. Oktober 1990 schließlich gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, weder nach Jugoslawien noch nach Bulgarien zurückkehren zu wollen. Er wolle mit seiner Gattin in einem westlichen Staat bleiben und werde weder um einen Reisepaß noch um eine Reisegenehmigung für Jugoslawien ansuchen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und sprach aus, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei. Zur Begründung vertrat die belangte Behörde die Auffassung, es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, konkrete Verfolgungen aus einem der in der Konvention aufgezählten Tatbestände darzutun. Beschränkungen des Versammlungsrechts oder der Abhaltung von Demonstrationen stellten keinen der in der Konvention genannten Gründe dar, jemandem deswegen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Solche Beschränkungen träfen alle Bewohner im gleichen Ausmaß. Damit im Zusammenhang stehende poilizeiliche Maßnahmen, wie die Festnahme oder Anhaltung von Teilnehmern an verbotenen Demonstrationen erwiesen sich nicht als Verfolgungshandlung im Sinne der Konvention. Die Konsequenzen, die dem Beschwerdeführer aus der Teilnahme an Demonstrationen erwachsen seien, könnten nicht als Verfolgung im Sinne der Konvention qualifiziert werden.
Hätte der Beschwerdeführer wegen der von ihm behaupteten politischen Tätigkeiten Probleme mit den Behörden gehabt, so hätte er seine Heimat unmittelbar nach der von ihm behaupteten Anhaltung, die er überdies durch nichts belegen könne, verlassen und nicht erst nach mehreren Monaten. Der Beschwerdeführer habe auch nicht dargetan, in diesem Zeitraum Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Die Furcht vor Verfolgung müsse sich aber auf Umstände beziehen, die im zeitlichen Naheverhältnis zur Ausreise aus dem Heimatland lägen. Der Beschwerdeführer sei überdies nach Erhebung der Berufung verzogen, ohne der zuständigen Behörde seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Er habe damit unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, kein Interesse an der Fortführung des Asylverfahrens mehr zu haben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar - in seinem Recht auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Asylgesetz BGBl. Nr. 126/1968 in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974 ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Flüchtlingskonvention BGBl. Nr. 55/1955 erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 C oder F dieser Konvention vorliegt.
Daß in bezug auf die Person des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z. 1 der Flüchtlingskonvention erfüllt seien, hat weder der Beschwerdeführer behauptet, noch sind im Zuge des Verfahrens Tatsachen hervorgekommen, die in eine solche Richtung wiesen. Da die belangte Behörde auch nicht Ausschließungsgründe nach Art. 1 Abschnitt C oder F der Flüchtlingskonvention im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, hatte der Verwaltungsgerichtshof nur zu prüfen, ob sich eine Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aus Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Flüchtlingskonvention ableiten läßt. Damit eine Person als Flüchtling im Sinne der genannten Bestimmungen angesehen werden kann, ist unter anderem Voraussetzung, daß sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers wenden sich im wesentlichen gegen die Begründung des angefochtenen Bescheides und machen der belangten Behörde den Vorwurf, sie hätte nicht ausreichend gewürdigt, daß er als Mitglied einer in Jugoslawien verbotenen politischen Gruppe politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei.
Ungeachtet des Umstandes, daß der angefochtene Bescheid nur sehr knappe Begründungselemente enthält, den ermittelten Sachverhalt nur bruchstückhaft wiedergibt und sich mit den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Erstbefragung nur teilweise auseinandersetzt, kann der Beschwerde aus folgenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:
Die belangte Behörde hat immerhin zu erkennen gegeben, dem Beschwerdeführer keine Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Konvention genannten Gründe zuzubilligen. Dies erweist sich im Ergebnis unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei seinen im Zuge des Berufungsverfahrens durchgeführten niederschriftlichen Befragungen vom 3. Juli, 21. September und 18. Oktober 1990 als richtig. Der Beschwerdeführer hat dabei nämlich ausdrücklich eingeräumt, infolge der politischen Veränderungen in Jugoslawien, insbesondere in seiner engeren Heimat Kroatien, keinen Verfolgungen mehr ausgesetzt zu sein. Da der vom Beschwerdeführer wiederholt vorgetragene und zuletzt als Fluchtgrund angeführte Wunsch, gemeinsam mit seiner Frau weder nach Jugoslawien zurückkehren noch in Wien im Wege der bulgarischen Botschaft versuchen zu wollen, für seine Gattin ein Reisedokument zu bekommen, sondern in einem westlichen Staat leben zu wollen, keinen der Tatbestände der Genfer Konvention erfüllt, haftet dem angefochtenen Bescheid im Ergebnis nicht die von der Beschwerde behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit an.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verodnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991010217.X00Im RIS seit
26.02.1992