Norm
ORF-G §36 Abs1Leitsatz
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist daher ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Feststellungsantrages des Berufungswerbers durch die erstinstanzliche Behörde. Hat nämlich die Unterbehörde selbst über eine formalrechtliche oder verfahrensrechtliche Frage entschieden, darf die Rechtsmittelinstanz keine Sachentscheidung treffen, weil damit die Sache des Berufungsverfahrens überschritten würde.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012