Norm
AMD-G §25 Abs5Leitsatz
1. Angesichts der andauernden Schwierigkeiten des technischen Betriebs der Sendeanlage (…) in Verbindung mit den Ergebnissen der Standortbesichtigung des Amtssachverständigen (…) ist (…) nicht belegt, dass die betreffende Sendeanlage (…) tatsächlich jemals insoweit „in Betrieb“ genommen wurde, dass eine dem Zulassungsbescheid entsprechende längerfristige Programmverbreitung mit dem Zulassungsbescheid entsprechenden Versorgungsgrad erfolgt ist. (…)
2. Zutreffend hat die KOA (…) hervorgehoben, dass der angeordnete Zeitraum von zwei Jahren ab Zulassungsbeginn dem Multiplex-Betreiber einen sehr weiten Spielraum einräumt, und (…) dargelegt, dass die Verpflichtung, Sendeanlagen auf zugeordneten Frequenzen in Betrieb zu nehmen und deren Betrieb aufrechtzuerhalten, eine gesetzlich vielfach vorgesehene Maßnahme zur (…) Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums ist (…). An der Rechtmäßigkeit (…) der Auflage, binnen zwei Jahren ab Zulassungserteilung einen Versorgungsgrad von 80% zu erreichen, besteht (…) kein Zweifel.
3. Zutreffend ist die KommAustria davon ausgegangen, dass für die Regulierungsbehörde ausweislich des Wortlauts des § 63 Abs. 4 Z 2 AMD-G kein Ermessen besteht, von einem Entzug der Zulassung Abstand zu nehmen (arg. „so hat die Regulierungsbehörde […] die Zulassung zu entziehen“;3. Zutreffend ist die KommAustria davon ausgegangen, dass für die Regulierungsbehörde ausweislich des Wortlauts des Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 2, AMD-G kein Ermessen besteht, von einem Entzug der Zulassung Abstand zu nehmen (arg. „so hat die Regulierungsbehörde […] die Zulassung zu entziehen“;
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012