RS Bks 2012/11/5 611.804/0002-BKS/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2012
beobachten
merken

Norm

ORF-G §1a Abs1
ORF-G §16 Abs5
  1. ORF-G § 1a heute
  2. ORF-G § 1a gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 1a gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  4. ORF-G § 1a gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. ORF-G § 16 heute
  2. ORF-G § 16 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 16 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 16 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 16 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  6. ORF-G § 16 gültig von 29.09.1984 bis 31.03.2001

Leitsatz

Die Feststellungen der KommAustria sind aber in keiner Weise geeignet, davon zu überzeugen, dass im Wege „hochemotioneller Reaktionen der Gewinner“ unentschlossene Hörer „zum unverzüglichen Ankauf von Lottoscheinen“ bewegt würden. Diese Bewertung attestierte selbst dem durchschnittlich verständigen und durchschnittlich informierten Hörer besonders leicht beeinflussbar zu sein. Dass die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde auch eine „rechtliche Würdigung des Sachverhaltes“ vorgenommen haben, schließt jedenfalls nicht aus, dass die Behörde den ihr tatsächlich zugetragenen Sachverhalt durch die Wiedergabe der konkreten Sendungssequenzen im Bescheid im Detail ermittelt und ohne Bindung an die Rechtsanschauung der Beschwerdeführer auf seine Übereinstimmung mit allen werberechtlichen Bestimmungen überprüft.

Die Kennzeichnung der Produktplatzierung verfolgt die Intention, den Zuhörer davon in Kenntnis zu setzen, dass irgendwann im Laufe der Sendung Produkte oder Leistungen vorkommen und diese Platzierungen aber nicht das Ergebnis kreativer redaktioneller Ideen oder Überlegungen darstellen, sondern deswegen erfolgen, weil jemand dafür ein Entgelt lukriert. Um dem Hörer diese Information zu vermitteln, ist es zur vom Gesetz verlangten „eindeutigen“ Kennzeichnung nicht ausreichend, nur einen schrillen Pfeifton abzugeben. Die gesetzliche Bestimmung kennt keine graduelle Eindeutigkeit, die sich in Abhängigkeit von der „Denkmöglichkeit“ einer Irreführungseignung abstufen ließe.

Es reicht die Tatsache, dass ein bestimmter Moderator durch das „Programm“ führt, nicht aus, um eine Sequenz von Worten und Musik zu einer „Sendung“ zusammenzufassen. Der grobe thematische Bogen, den die KommAustria identifiziert, bewirkt ebenfalls keinen „in sich geschlossenen Zusammenhang“: Tatsächlich besteht jede Sendestunde für sich genommen aus unterschiedlichen inhaltlichen Elementen, diese Elemente werden jedoch mehr oder minder gleichbleibend in jeder anderen Stunde „wiederholt“, sodass jede Sendestunde – nicht zuletzt aufgrund der zur vollen Stunde vorgesehenen eigenständig präsentierten Nachrichtensendung und des damit verbundenen „Zwangs“, gegen die Sendeminute 59 hin zu einem gestalterischen Ende zu kommen – ein in sich geschlossenes „System“ darstellt. Schon aufgrund der Einteilung der Uhrzeit in volle Stunden begreift der Durchschnittsbetrachter die an dieser zeitlichen „Vorgabe“ orientierten gestalterischen Elemente als abgegrenzte Einheit, ohne dabei einen spezifischen inhaltlichen Zusammenhang zu den Folgestunden zu erkennen oder vorauszusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten