Norm
ORF-G §32 Abs1Leitsatz
1. Die Rechtsaufsicht der Regulierungsbehörden über den ORF ist umfassend. Demnach kann bei Vorliegen der entsprechenden Beschwerde- oder Antragslegitimation prinzipiell jede Verletzung des ORF-Gesetzes geltend gemacht werden. Wesentlich ist jedoch, dass die behauptete Verletzung unmittelbar Regelungen des ORF-Gesetzes betrifft. Nicht in den Zuständigkeitsbereich der Regulierungsbehörde fallen Verstöße gegen aus dem ORF-G bloß „abgeleitete“ Regeln, wie etwa gegen das Redakteurstatut. Es ergibt sich aus der Anordnung gemäß § 33 Abs. 3 Z 4 ORF-G eindeutig, dass bei Streitigkeiten aus dem Redakteurstatut nicht das regulatorische Regime, sondern vielmehr die schiedsgerichtliche Zuständigkeit zum Tragen kommt.1. Die Rechtsaufsicht der Regulierungsbehörden über den ORF ist umfassend. Demnach kann bei Vorliegen der entsprechenden Beschwerde- oder Antragslegitimation prinzipiell jede Verletzung des ORF-Gesetzes geltend gemacht werden. Wesentlich ist jedoch, dass die behauptete Verletzung unmittelbar Regelungen des ORF-Gesetzes betrifft. Nicht in den Zuständigkeitsbereich der Regulierungsbehörde fallen Verstöße gegen aus dem ORF-G bloß „abgeleitete“ Regeln, wie etwa gegen das Redakteurstatut. Es ergibt sich aus der Anordnung gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 4, ORF-G eindeutig, dass bei Streitigkeiten aus dem Redakteurstatut nicht das regulatorische Regime, sondern vielmehr die schiedsgerichtliche Zuständigkeit zum Tragen kommt.
2. Zurückweisung des Antrages auf inhaltliche Erledigung: bei Zurückweisung eines Antrags durch die Unterinstanz darf die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den zurückgewiesenen Antrag entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012