RS Bks 2012/11/5 611.092/00031-BKS/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2012
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Norm

PrR-G §5
PrR-G §6
PrR-G §13 Abs1
  1. PrR-G § 5 heute
  2. PrR-G § 5 gültig ab 01.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  3. PrR-G § 5 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. PrR-G § 5 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. PrR-G § 5 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004
  1. PrR-G § 6 heute
  2. PrR-G § 6 gültig ab 01.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  3. PrR-G § 6 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. PrR-G § 6 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. PrR-G § 6 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004

Leitsatz

Aus welcher Anordnung in § 6 PrR-G zu entnehmen wäre, dass die Stellungnahme zu einer noch dazu frühzeitig aus dem Verfahren ausgeschiedenen Konkurrentin zu Lasten der im Verfahren verbliebenen Berufungsgegnerin zu werten ist, bleibt unklar. Dies ist auch insofern zu betonen, als es die betreffende Stellungnahme verabsäumt hat, eine nähere Begründung bereitzustellen, die sich in nachvollziehbarer Weise mit den Stärken der einen gegenüber den Schwächen der anderen Bewerberin auseinandergesetzt hätte.Aus welcher Anordnung in Paragraph 6, PrR-G zu entnehmen wäre, dass die Stellungnahme zu einer noch dazu frühzeitig aus dem Verfahren ausgeschiedenen Konkurrentin zu Lasten der im Verfahren verbliebenen Berufungsgegnerin zu werten ist, bleibt unklar. Dies ist auch insofern zu betonen, als es die betreffende Stellungnahme verabsäumt hat, eine nähere Begründung bereitzustellen, die sich in nachvollziehbarer Weise mit den Stärken der einen gegenüber den Schwächen der anderen Bewerberin auseinandergesetzt hätte.

Der Umstand, dass die Berufungsgegnerin ihre bisherige Zulassung erst seit drei Jahren ausübt, schließt es nicht aus, dass das Kriterium des § 6 Abs. 2 PrR-G zugunsten der Berufungsgegnerin verwertet wird. Jedenfalls liegt nämlich diese Zeitspanne um ein Jahr über der vom Gesetz als für die Zulässigkeit einer Programmänderung relevant erkannten Zeitspanne von zwei Jahren. Diese Zeitspanne hat der Gesetzgeber aber für ausreichend erachtet, um „aussagekräftige Werte über die Akzeptanz (…) zu erlangen“. Sie muss daher auch für die Zwecke der Anwendung des § 6 Abs. 2 PrR-G ausreichend sein, um darauf zulässiger Weise die Prognose hinsichtlich der Stabilität der Hörfunkveranstaltung zu stützen. Aus den Ergebnissen des Verfahrens ergeben sich andererseits keine Anhaltspunkte, dass das Programm der Berufungswerberin unter dem Aspekt der Meinungsvielfalt so entscheidend große Vorzüge böte, dass es mit den gesetzlichen Kriterien besser in Einklang zu bringen wäre, einen gesetzeskonformen etablierten Sendebetrieb nicht im Wege der „Wiedererteilung“ zu verlängern.Der Umstand, dass die Berufungsgegnerin ihre bisherige Zulassung erst seit drei Jahren ausübt, schließt es nicht aus, dass das Kriterium des Paragraph 6, Absatz 2, PrR-G zugunsten der Berufungsgegnerin verwertet wird. Jedenfalls liegt nämlich diese Zeitspanne um ein Jahr über der vom Gesetz als für die Zulässigkeit einer Programmänderung relevant erkannten Zeitspanne von zwei Jahren. Diese Zeitspanne hat der Gesetzgeber aber für ausreichend erachtet, um „aussagekräftige Werte über die Akzeptanz (…) zu erlangen“. Sie muss daher auch für die Zwecke der Anwendung des Paragraph 6, Absatz 2, PrR-G ausreichend sein, um darauf zulässiger Weise die Prognose hinsichtlich der Stabilität der Hörfunkveranstaltung zu stützen. Aus den Ergebnissen des Verfahrens ergeben sich andererseits keine Anhaltspunkte, dass das Programm der Berufungswerberin unter dem Aspekt der Meinungsvielfalt so entscheidend große Vorzüge böte, dass es mit den gesetzlichen Kriterien besser in Einklang zu bringen wäre, einen gesetzeskonformen etablierten Sendebetrieb nicht im Wege der „Wiedererteilung“ zu verlängern.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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