RS Bks 2012/11/5 611.001/0004-BKS/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2012
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Norm

AMD-G §43 Abs2
  1. AMD-G § 43 heute
  2. AMD-G § 43 gültig ab 01.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  3. AMD-G § 43 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. AMD-G § 43 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. AMD-G § 43 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2004

Leitsatz

Die KommAustria hat in der Verwendung des Wortes „modern“ im Zusammenhang mit Betriebsfotos und Hochzeitsaufnahmen zutreffend eine Wertung erkannt, weil dem Durchschnittsbetrachter damit vermittelt wird, dass dieses Unternehmen und seine Mitarbeiter künstlerisch-gestalterisch wie auch technisch auf dem neuesten Stand der Fotografie ist und einem zeitgemäßen Geschmack entsprechend Betriebe und Hochzeiten in Szene setzt. Auch bei der Aussage über „dynamische Portraits“ handelt es sich nicht mehr nur um neutrale Information. Wenn die Berufungswerberin argumentiert, dass das Wort „dynamisch“ lediglich auf eine bestimmte Produktsparte hinweist, (…) vermag diese Rechtfertigung schon deswegen nicht zu überzeugen, weil sie übergeht, dass nach der gefestigten Spruchpraxis die Wirkung einer Äußerung oder deren Bedeutung nicht aus der Sicht von Fachkreisen, sondern vom Blickwinkel des uninformierten Durchschnittskonsumenten aus zu beurteilen ist. Der Durchschnittskonsument (…) schreibt diesem Adjektiv vielmehr eine positive Bedeutung im Sinne von schwungvoll als Gegenteil von „starr“ oder „statisch“ zu. Ein Vergleich mit konkreten anderen Unternehmen wird für das Vorliegen von Werbung hingegen nicht vorausgesetzt. Ebenso wenig ist ein Hinweis auf Exklusivität erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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