RS Bks 2012/12/13 611.803/0002-BKS/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2012
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Norm

ORF-G §4 Abs1
ORF-G §4 Abs5
ORF-G §10 Abs5
  1. ORF-G § 4 heute
  2. ORF-G § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 4 gültig von 09.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 4 gültig von 24.12.2020 bis 08.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 4 gültig von 01.10.2010 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. ORF-G § 4 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  7. ORF-G § 4 gültig von 06.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  8. ORF-G § 4 gültig von 29.09.1984 bis 05.01.1999
  1. ORF-G § 4 heute
  2. ORF-G § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 4 gültig von 09.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 4 gültig von 24.12.2020 bis 08.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 4 gültig von 01.10.2010 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. ORF-G § 4 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  7. ORF-G § 4 gültig von 06.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  8. ORF-G § 4 gültig von 29.09.1984 bis 05.01.1999
  1. ORF-G § 10 heute
  2. ORF-G § 10 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 10 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 10 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 10 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001

Leitsatz

Von einer „umfassenden Verpflichtung zur religiösen Neutralität“ im ORF-G kann nicht die Rede sein kann. Dem ORF-G ist auch kein Verbot für den ORF zu entnehmen, aus religiösen Texten vorlesen zu lassen oder dass es im Hinblick auf § 1 Abs. 3 und auch auf das in § 4 Abs. 5 und § 10 ORF-G konkretisierte Objektivitätsgebot untersagt wäre, aus Anlass eines religiösen Feiertags eine „Funkstille zu senden“, die im Anschluss mit dem religiösen Feiertag erklärt wird. Vor dem Hintergrund des zitierten § 4 Abs. 1 Z 12 ORF-G ist zu erwidern, dass sich der ORF durch die Gestaltung und Ausstrahlung der verfahrensgegenständlichen Sendungen im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Kalküls bewegt.Von einer „umfassenden Verpflichtung zur religiösen Neutralität“ im ORF-G kann nicht die Rede sein kann. Dem ORF-G ist auch kein Verbot für den ORF zu entnehmen, aus religiösen Texten vorlesen zu lassen oder dass es im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz 3 und auch auf das in Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 10, ORF-G konkretisierte Objektivitätsgebot untersagt wäre, aus Anlass eines religiösen Feiertags eine „Funkstille zu senden“, die im Anschluss mit dem religiösen Feiertag erklärt wird. Vor dem Hintergrund des zitierten Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12, ORF-G ist zu erwidern, dass sich der ORF durch die Gestaltung und Ausstrahlung der verfahrensgegenständlichen Sendungen im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Kalküls bewegt.

Aus der Formulierung und Gesamtgestaltung lässt sich jedenfalls kein Versuch einer einseitigen religiösen Vereinnahmung durch den ORF ableiten, und es ist auch aufgrund der sonstigen Gestaltung nicht zu erkennen, dass der ORF die ihm durch das ORF-Gesetz gesetzten Grenzen überschritten hätte. Es kann aber auch dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Zeitangabe in „biblischen Stunden“ objektivierbar ist, weil auch für den durchschnittlich verständigen und durchschnittlich interessierten Betrachter bei bloß durchschnittlicher Lebenserfahrung anzunehmen ist, dass er über das Wissen verfügt, dass die Möglichkeiten der exakten Zeitbestimmung von mehrere (tausend) Jahre zurückliegenden Ereignissen beschränkt sind und nicht im Lichte des technischen Fortschritts mit moderner Zeitmessung verlässlich betrachtet werden können.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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