Norm
ORF-G §4 Abs1Leitsatz
Von einer „umfassenden Verpflichtung zur religiösen Neutralität“ im ORF-G kann nicht die Rede sein kann. Dem ORF-G ist auch kein Verbot für den ORF zu entnehmen, aus religiösen Texten vorlesen zu lassen oder dass es im Hinblick auf § 1 Abs. 3 und auch auf das in § 4 Abs. 5 und § 10 ORF-G konkretisierte Objektivitätsgebot untersagt wäre, aus Anlass eines religiösen Feiertags eine „Funkstille zu senden“, die im Anschluss mit dem religiösen Feiertag erklärt wird. Vor dem Hintergrund des zitierten § 4 Abs. 1 Z 12 ORF-G ist zu erwidern, dass sich der ORF durch die Gestaltung und Ausstrahlung der verfahrensgegenständlichen Sendungen im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Kalküls bewegt.Von einer „umfassenden Verpflichtung zur religiösen Neutralität“ im ORF-G kann nicht die Rede sein kann. Dem ORF-G ist auch kein Verbot für den ORF zu entnehmen, aus religiösen Texten vorlesen zu lassen oder dass es im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz 3 und auch auf das in Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 10, ORF-G konkretisierte Objektivitätsgebot untersagt wäre, aus Anlass eines religiösen Feiertags eine „Funkstille zu senden“, die im Anschluss mit dem religiösen Feiertag erklärt wird. Vor dem Hintergrund des zitierten Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12, ORF-G ist zu erwidern, dass sich der ORF durch die Gestaltung und Ausstrahlung der verfahrensgegenständlichen Sendungen im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Kalküls bewegt.
Aus der Formulierung und Gesamtgestaltung lässt sich jedenfalls kein Versuch einer einseitigen religiösen Vereinnahmung durch den ORF ableiten, und es ist auch aufgrund der sonstigen Gestaltung nicht zu erkennen, dass der ORF die ihm durch das ORF-Gesetz gesetzten Grenzen überschritten hätte. Es kann aber auch dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Zeitangabe in „biblischen Stunden“ objektivierbar ist, weil auch für den durchschnittlich verständigen und durchschnittlich interessierten Betrachter bei bloß durchschnittlicher Lebenserfahrung anzunehmen ist, dass er über das Wissen verfügt, dass die Möglichkeiten der exakten Zeitbestimmung von mehrere (tausend) Jahre zurückliegenden Ereignissen beschränkt sind und nicht im Lichte des technischen Fortschritts mit moderner Zeitmessung verlässlich betrachtet werden können.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2013