Norm
AMD-G §20 Abs2Leitsatz
Bei der Beurteilung des besonderen Beitrags zur Meinungsvielfalt im Sinne des § 20 Abs. 2 AMD-G ist „primär“ ein Bezug zum Verbreitungsgebiet zu prüfen. Hierbei ist auch die Größe des Verbreitungsgebietes sowie der Lokalbezug zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des besonderen Beitrags zur Meinungsvielfalt im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, AMD-G ist „primär“ ein Bezug zum Verbreitungsgebiet zu prüfen. Hierbei ist auch die Größe des Verbreitungsgebietes sowie der Lokalbezug zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2013